02-wann habe ich einen anspruch auf abfindung

Nachdem Frau Müller die Kündigung in Händen hielt, wollte Sie eigentlich nie wieder an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren. Tief getroffen und gekränkt hatte sie das Gefühl, dass man ihre langjährigen treuen Dienste überhaupt nicht zu schätzen wusste. Im Beratungsgespräch teilte man mir mit, dass durch eine Kündigungsschutzklage nicht die Zahlung einer Abfindung das erklärte Ziel ist, sondern dass es immer nur um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geht.

Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Arbeitnehmer bereit sein muss, an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes kann daher lediglich der Arbeitgeber anbieten, dies kann auch jederzeit vergleichsweise vereinbart werden, mit diesem Ziel kann jedoch kein Klagverfahren geführt werden.

Insofern gilt als Faustformel für die Berechnung der Abfindung die Zahlung eines halben Gehaltes pro Beschäftigungsjahr für eine an sich unwirksame Kündigung. Sollte eine Kündigung jedoch gerechtfertigt sein, so verbietet sich die Anwendung dieser Formel.
Der Arbeitgeber müsste dann gar keine Abfindung zahlen, weil seine Kündigung im Kündigungsschutzverfahren durchstehen könnte. Häufig wird dann dennoch die Zahlung eines geringeren Anerkennungsbetrages vereinbart, um das langwierige Verfahren zu beenden.

Im Verfahren von Frau Müller stellte sich heraus, dass ihre Kündigung unwirksam war. Da Frau Müller jedoch dann an ihren Arbeitsplatz hätte zurückkehren müssen, war der Arbeitgeber dennoch bereit, ihr die Regelabfindung zu zahlen, um das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden.

 

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