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Wer bekommt im Todesfall das Einfamilienhaus? Haben die Eltern auch wirklich alle Kinder gleich behandelt? Ich fühle mich durch das Testament ungerecht behandelt und will "Mein Recht". Solch und viele weitere Fragen werden im Erbrecht gestellt und müssen beantwortet werden.

Das Erbrecht befasst sich grundsätzlich mit der Frage, welche Regelungen gelten, wenn jemand verstorben ist. Daneben kennt das Gesetz zahlreiche Bestimmungen, die sich mit der vorsorgenden Rechtspflege befassen, also mit der Thematik von zu erstellendem Testament, Ehegattentestament oder Erbverträgen.
So gilt die gesetzliche Erbfolge grundsätzlich zwischen Verwandten. Hier werden in unterschiedlichen Erbfolgeregelungen auch die unterschiedlichen Verwandtschaftsgrade berücksichtigt. Dabei werden auch Pflichtteilsansprüche geregelt, bei denen es sich um reine Zahlungsansprüche, und zwar in Höhe der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Erbteiles handelt. Pflichtteilsansprüche können nur in gerader Verwandtschaftslinie, also beispielsweise nicht gegenüber Geschwistern, nämlich in der Seitenlinie, vorkommen.

 


 

Was ist zu tun im Todesfall?

Mein Mann ist gestorben. Was muss ich tun?

  • Vom zuständigen Arzt wird der Totenschein ausgestellt, vom zuständigen Standesamt die Ster­beurkunde.
  • Das Bestattungsinstitut muss beauftragt werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass der tatsächlich geäußerte oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen respektiert wird (Erd- oder Feuerbestattung etc.).
  • Soweit vorhanden müssen Lebensversicherungen, Unfallversicherungen, Be­rufs­ge­nos­sen­ schaft oder Rententräger benachrichtigt werden.
  • Gibt es eine Vollmacht für die Bank oder Sparkasse?
  • Gibt es ein Testament? Falls ja, muss es beim Amtsgericht abgeliefert werden. Es kann auch beim Amtsgericht hin­ter­legt sein, dann findet sich in den Unterlagen des Erblassers ein Hinterlegungsschein.
  • Falls kein Testament vorhanden sein sollte oder ein privatschriftliches Testament, muss beim Amtsgericht ein Erbschein beantragt werden, mit mit dem dann die Erbfolge do­kumentiert wird.
  • Sollte es ein notarielles Testament geben, ist dieses beim Amtsgericht hinterlegt und ersetzt in aller Regel den Erbschein.
  • Für das zuständige Amtsgericht muss der Wertfragebogen ausgefüllt werden, der Grund­lage für die Gebührenberechnung des Amtsgerichtes ist.
  • Die Erbschaftssteuererklärung muss zusammengestellt und beim Finanzamt abgegeben wer­den.

Häufig gestellte Fragen

Es gibt kein Testament, wer erbt was?

Falls es kein Testament gibt, greift die gesetzliche Erbfolge ein. Danach erben bei gesetzlichem Güterstand beispielsweise der überlebende Ehegatte neben den Kindern des Erblassers 1/2, alle Kinder des Erblassers glei­chantelig die andere Hälfte.
Gibt es neben dem Ehegatten keine Kinder des Erblassers, könnten dessen Eltern oder Ge­schwister gesetzlich erben.
Im Einzelfall bedarf es also einer sorgfältigen Prüfung, welche Verwandten der Erblasser hin­ter­ lässt, um die korrekte gesetzliche Erbfolge zu bestimmen.

 

Ich bin durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, steht mir überhaupt nichts zu?

Ist jemand, beispielsweise ein Kind des Erblassers durch Testament von der Erbfolge aus­ge­schlossen, kommt ein Pflichtteilsanspruch (Hälfte des gesetzliche Erbanspruches) in Betracht und muss geprüft werden. Bei dessen Bemessung (reiner Geldanspruch) können auch Schen­kungen des Erblassers Bedeutung haben und möglicherweise Pflichtteilsergänzungsansprüche aus­lö­sen.

 

Wann steht mir kein Erbe zu?

In seltenen Fällen kann jemand erbunwürdig sein, also weder einen Erbanspruch haben oder pflicht­teils­berechtigt sein. Dabei sind allerdings sehr strenge Maßstäbe anzulegen. So muss bei­spielsweise der Erbe den Erblasser nach dem Leben trachten, um so gravierende Folgen auszulösen.

 

Was ist ein Ehegattentestament (“Berliner Testament”)?

Durch ein Testament oder Erbvertrag kann ein Erblasser zu Lebzeiten Bestimmungen für den Fall seines Todes treffen. Dabei steht häufig die Versorgung des überlebenden Ehegatten im Vor­dergrund.

Ehegatten können ein Ehegattentestament, häufig in Form des "Berliner Testaments" wählen. Bei dieser Art von Testament setzen sich die Ehegatten zu Erben nach dem Erstversterbenden ein und gemeinsame Kinder sollen dann Schlusserben nach dem letztversterbenden Elternteil sein.

 

Welche Form muss für ein Testament gewählt werden, damit es später gültig ist?

Der Erblasser kann ein wirksames Testament entweder in vollständiger handschriftlicher Form nebst Datum und Unterschrift erstellen oder in notarieller Form, d.h. also durch notarielle Be­ur­kundung.

Würde der Erblasser beispielsweise den Text seines Testamentes ausdrucken und un­ter­schreiben, wäre nicht die richtig Form gewahrt und das Testament wäre schlicht ungültig.

 

Kann ich jemandem ohne Testament etwas vererben, der nicht in der gesetzlichen Erbfolge steht?

Will der Erblasser zu Lebzeiten festlegen, wer in seinem Todesfall über ein Konto, Sparbuch oder die Lebensversicherung verfügen darf, kann er mit der Bank, Sparkasse oder Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft einen darauf gerichteten Vertrag abschließen. Es handelt sich um einen "Ver­trag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall".

Der "Dritte", also der Begünstigte, erhält damit das Verfügungsrecht über Konto oder Lebensversicherung, aber erst mit dem Tod des Erb­lassers, also ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Erbfolge oder ein Testament, sondern eben nur aufgrund des Vertrages zwischen Erblasser und Bank oder Versicherungsgesellschaft.

 

Der Nachlass ist überschuldet, muss ich das Erbe annehmen?

Sofern der Erblasser Schulden hinterlässt, haftet der Erbe grundsätzlich für deren Erfüllung. Da­bei ist der Erbe nicht nur hinsichtlich seiner Haftung auf den Nachlass begrenzt, sondern haftet gegebenenfalls auch mit seinem eigenen Vermögen. Sollte also der Nachlass über­schul­det sein, muss der Erbe gegebenenfalls die Erbschaft ausschlagen. Dazu hat er allerdings von Kennt­nis des Erbfalles angerechnet nur 6 Wochen Zeit. Sollte diese Frist verstrichen sein, kann der Erbe notfalls noch die sogenannte "Dürftigkeitseinrede" erheben oder die Nach­las­sinsol­venz betreiben.

 

Ich möchte jemanden, der mich betreut, bevollmächtigen für mich zu handeln. Was muss ich tun? (Vorsorgevollmacht)

Nicht für den Fall des Todes, wohl aber für den Fall eigener Geschäftsunfähigkeit, massiver kör­per­li­cher Gebrechen oder altersbedingter Demenzerkrankung kann es sinnvoll sein, eine Vor­sorgevoll­macht zu errichten.

Eine Vorsorgevollmacht sollte sinnvollerweise notariell be­ur­kun­det werden, damit sie umfassend Wirkung entfalten kann.

Mit der Vorsorgevollmacht erklärt der Vollmachtgeber, dass er unabhängig von einer eventuell durch das Gericht anzuordnenden Betreu­ung eine Person seines Vertrauens zum Bevollmächtigten bestimmt. Diese Person soll und kann dann handeln, wenn der Vollmachtgeber es selber aus gesundheitlichen Gründen oder eben altersbedingt nicht mehr kann. Eine solche Vorsorgevollmacht soll einer gerichtlich anzuordnen­den Betreuung vorgehen.

Üblicherweise gliedert sich die Vorsorgevollmacht in zwei Teile, nämlich eine sogenannten rechtsgeschäftlichen Teil, mit dem praktisch eine General­vollmacht erklärt wird und in einen Vollmachtsteil für persönliche Angelegenheiten, mit den der Bevollmächtigte ermächtigt wird, beispielsweise mit Ärzten, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen etc. Verhandlungen zu führen und Entscheidungen über die Durchführung von ärztlicher Be­handlung oder auch deren Abbruch zu treffen. Die Vorsorgevollmacht gehört heute zum Standard einer geordneten Altersvorsorge.

 

Weitere Gestaltungsmöglichkeiten können in der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft lie­gen oder in der Anordnung von Vermächtnissen. Um sicher zu gehen, dass Re­gelungen auch juristisch korrekt und konfliktsicher sind, sollte bei der Wahl dieser oder ähnlicher Gestaltungsformen der Rat des Fachanwaltes für Erb­recht oder des Notars eingeholt werden.

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