
Frau Hansen war nun schon seit drei Wochen krankgeschrieben. Dies hatte sie ihrem Arbeitgeber auch ordnungsgemäß mitgeteilt. Umso schockierter war sie, als sie an diesem Tag ihr Kündigungsschreiben in der Hand hielt. Man kann ihr doch nicht während der Krankheit kündigen. Und überhaupt, warum sollte ausgerechnet sie gekündigt werden? Schließlich ist sie doch schon so viele Jahre im Betrieb und hat auch zwei Kinder zu ernähren.
Daher war es gut, dass Frau Hansen noch am selben Tag einen Termin bei uns vereinbart hatte. In diesem Gespräch konnten wir Frau Hansen dann erklären, dass man zwar auch während einer Krankheitszeit gekündigt werden kann, aber dass es ab einer gewissen Größe des Betriebes, also einer gewissen Mitarbeiterzahl, und nach Ablauf von 6 Monaten Betriebszugehörigkeit durchaus relevant ist, wie lange man einem Betrieb angehört oder wie viele Unterhaltsverpflichtungen man hat.
Dies hat der Arbeitgeber im Rahmen der Sozialauswahl zu berücksichtigen. Schließlich finden jüngere Mitarbeiter, die möglicherweise auch nur für sich selbst aufzukommen haben und die dem Betrieb noch nicht so lange angehören schneller auf dem freien Arbeitsmarkt eine neue Beschäftigung.
Vor allem aber hat man immer rechtzeitig einen Termin mit dem Anwalt zu vereinbaren, weil man für eine so genannte Kündigungsschutzklage nur drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Zeit hat. Nur innerhalb dieser Zeit kann eine Kündigungsschutzklage bei Gericht eingereicht werden.
Im Rahmen dieses Verfahrens kann dann geprüft werden, ob der Ausspruch der Kündigung überhaupt rechtmäßig war, ob also ein Kündigungsgrund bestand und auch die Sozialauswahl eingehalten wurde und ggf. der Betriebsrat angehört wurde.
In jedem Falle ist auch zu überprüfen, ob die richtige Kündigungsfrist Beachtung fand. Daher lohnt es sich in jedem Falle, eine Kündigung überprüfen zu lassen.