03-muss ich mir eine abmahnung gefallen lassen

Nachdem Frau Thies schnell eine neue Beschäftigung gefunden hatte musste sie feststellen, dass das Arbeitsklima in Ihrem neuen Betrieb alles andere als herzlich war. Ständig wurde sie beäugt und kontrolliert. Selten war man mit ihrer Arbeit zufrieden. Als sie an diesem Freitag jedoch aufgrund der ewigen Baustellen auf der Autobahn zu spät zur Arbeit kam, fand sie sofort ein Abmahnschreiben auf Ihrem Schreibtisch vor.

Darin hieß es, dass sie eine Stunde zu spät sei und damit gegen ihre arbeitsvertragliche Verpflichtung verstoßen habe. Außerdem drohte man ihr an, im Wiederholungsfalle das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Frau Thies wäre an diesem Tag am liebsten sofort wieder nachhause gefahren. Sie war doch rechtzeitig losgefahren und konnte doch nichts für die Verspätung.

Doch die Rechtsprechung sieht das so genannte „Wegerisiko“ beim Arbeitnehmer. Dieser muss schlicht früher losfahren. Eine Klage, gerichtet auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, hätte keine Aussicht auf Erfolg. Für Frau Thies bedeutete dies im Ergebnis, dass sie sich nach einer neuen Stellung umsehen wollte. Die Abmahnung selbst musste sie aber akzeptieren.

Kooperationspartner der


Mitglied der


 

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Mehr Infos