02-baurecht-Werkvertragsrecht

Über drei Monate hat Maurer Detlef mit seinen Mitarbeitern auf der Baustelle in Hamburg gearbeitet. Ein modernes Einfamilienhaus ist entstanden. Zahlreiche Zusatzaufträge wurden mündlich vom Auftraggeber erteilt. Ein lohnender Auftrag. Die Schlussrechnung ist gestellt. Doch Geld fließt nicht. Stattdessen behauptet der zunächst so redliche Auftraggeber, bei den Mängeln würde er keinen Cent mehr zahlen. Und von Zusatzaufträgen sei auch nie die Rede gewesen.

Welcher Unternehmer kennt es nicht? Die vertraglich vereinbarte Werkleistung ist vertragsgerecht er­bracht, doch plötzlich zahlt der Auftraggeber nicht mehr. Der Auftraggeber, der an sich immer seine Zufriedenheit bekundet hat, taucht ab. Die gestellten Abschlagsrechnungen bzw. Schluss­rechnungen werden ignoriert, Mahnungen bleiben erfolglos, die Abnahme wird mit haarsträubenden Argumenten verweigert.

Immer wieder behaupten Bauherren unzählige Mängel, um einen Einbehalt vom Werklohn zu rechtfertigen. Eine typische Entwicklung, die gera­de gegen Ende der Ar­beiten einsetzt. Der unberechtigte Einbehalt vom Werklohn hat sich zu einer Unsitte entwickelt. Nahe­ zu jeder Handwerker hat es schon erlebt. Häufig liegt der Verdacht nahe, dass der Unternehmer schon planmäßig um den vollständigen Werklohn gebracht wer­ den soll. Hier gilt es, rechtzeitig und effektiv gegenzusteuern und den berechtigten Werklohnanwaltlich anzumahnen und nö­ti­genfalls auch gerichtlich durchzusetzen.

Wichtig ist zu wis­sen: Zahlt der Bauherr trotz Fälligkeit nicht, gerät er in Verzug und hat auch die An­walts­ko­sten des Handwerkers als Verzugsschaden zu ersetzen.
Der Werklohn ist beim BGB-Bauvertrag und VOB-Bauvertrag gleichermaßen mit der Ab­nah­me fäl­lig. Sollte der Auftraggeber die Abnahme aber unberechtigt verweigern, so kann der Un­ter­neh­mer gleichwohl den offenen Werklohn verlangen und gerichtlich einklagen. Hierzu hat er nach­zu­wei­sen, dass er eine abnahmreife Leistung erbracht hat. 

Häufig lassen sich Auf­trag­ge­ber schon durch den Druck einer anwaltlichen Mahnung eines Besseren belehren und zur Zah­lung bewegen. Hier gilt es für den Bauunternehmer klar und deutlich durch die In­anspruch­nah­me eines Rechts­an­walts klarzustellen, dass er seinen berechtigten Werklohnanspruch mit al­len in Betracht kom­men­den Möglichkeiten durchsetzen wird. Hierzu zählen die Einleitung von ge­richt­li­chen Mahnverfahren oder Klageverfahren. In Betracht zu ziehen sind auch die Werk­lohn­an­sprü­che durch vorläufige Si­che­rungs­maß­nah­men, wie z.B. die Eintragung einer Bau­hand­wer­ker­si­che­rungs­hy­po­thek, zu si­chern.



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