03-familienrecht-Ehegattenunterhalt

„Dir steht eh nichts zu! Das neue Unterhaltsrecht führt dazu, dass ich nur noch für die Kinder zahlen muss! Du kannst ja selbst arbeiten gehen!“ Das sagte ihr Mann zu ihr und knallte die Tür zu. Ist es wirklich so, dass sie nach 15 Jahren Ehe und 4 Kindern, das kleinste ist gerade 5 Jahre alt, Vollzeit Arbeiten gehen muss? Wie soll das gehen bei all den Verpflichtungen im Haushalt? Und überhaupt hat er doch immer gesagt, seine Frau müsse nicht arbeiten…

So wie die Unterhaltsreform am Anfang aufgenommen wurde, so war sie sicherlich durch den Gesetzgeber nicht gemeint. Es ist in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu schauen, ob für die Ehefrau und wenn ja wie lange, Unterhalt gezahlt wird. Dabei ist die Zahlung des Unterhaltes die Regel und die Begrenzung oder Befristung der Zahlung die Ausnahme. Dabei sind die Belange der Kinder zu berücksichtigen und auch die der Eheleute.

Bis zur Rechtskraft der Ehescheidung wird sogenannter Trennungsunterhalt geschuldet. Dieser Unterhaltsanspruch hat 2 Voraussetzungen:
Die Person, die Unterhalt verlangt, muss bedürftig sein und die Person, von der Unterhalt verlangt wird, muss auch leistungsfähig sein.
Bedürftig ist man dann, wenn man nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann und leistungsfähig ist man dann, wenn man ein Nettoeinkommen erzielt, das überhalb der Freibeträge liegt. Diese sind in jedem Bundesland unterschiedlich und richten sich auch nach der Art des zu zahlenden Unterhaltes.

In Schleswig-Holstein sind die Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes maßgeblich. Sie finden hier auf unserer Homepage auch einen Link, um sich die jeweils aktuelle Version ansehen zu können.

Der eheangemessene Selbstbehalt für den Unterhaltsverpflichteten beträgt danach 1.200,00 €. Hierin sind bis zu 430,00 € für Unterkunft und Heizung enthalten.

Der Unterhalt berechnet sich nach der sogenannten 3/7-Methode. Unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes sind also 3/7 der Unterhaltsdifferenz für den Unterhalt einzusetzen. Andere Berechnungsmethoden ergeben sich bei Rentnern oder bei Einkünften, die eben nicht aus Erwerbstätigkeit erzielt werden.

Nach der Ehescheidung gibt es verschiedene Unterhaltstatbestände wie Betreuungsunterhalt, wenn noch minderjährige Kinder im Haushalt wohnen oder Aufstockungsunterhalt, wenn der andere Ehegatte mehr verdient. Krankheitsunterhalt ist zu leisten, wenn ein Ehepartner erkrankt ist. Neu durch die Unterhaltsreform ist sicherlich die Tatsache, dass man im Vorwege kein Schema hat aus dem sich ergibt, wer für wen wie lange zahlen muss. Ein sog. „Altersphasenmodell“ gibt es nicht mehr. Die Einzelheiten erläutern wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.

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