02-familienrecht-Kindesunterhalt

Als die Mutter am Geldautomaten stand und dieser keine Auszahlung mehr vornahm, da wurde ihr klar, dass der Ehemann seine Drohung umgesetzt hatte. Sein Gehalt geht jetzt auf ein anderes Konto und sie steht ohne Geld da, und das am Anfang des Monats. Wie soll es jetzt weiter gehen? Wovon soll sie Lebensmittel kaufen? Was ist in so einer Situation zu tun?

Die finanziellen Folgen einer Scheidung sind oft gravierend und führen nicht selten dazu, dass einer der Partner staatliche Unterstützung benötigt.

Im Beispielsfalle hat der Vater wenigstens Kindesunterhalt, wenn nicht auch Trennungsunterhalt, zu zahlen. Der Kindesunterhalt ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle und ist an den betreuenden Ehegatten zu zahlen. Der sogenannte Mindestunterhalt liegt bei folgenden Beträgen:

0 bis 5 Jahre
251,00 EUR
 
6 bis 11 Jahre
302,00 EUR
 
12 bis 17 Jahre
370,00 EUR
 
Ab 18 Jahren
333,00 EUR
 
Tabelle: Mindestunterhalt aus der ersten Einkommensstufe bei einem Einkommen bis 1.900,00 EUR

Bei minderjährigen Kindern oder solchen, die trotz Volljährigkeit noch zur Schule gehen, vermutet das Gesetz, dass der Elternteil hinreichend leistungsfähig ist, um wenigstens diesen Unterhalt zahlen zu können. Anderenfalls müsste der Vater darlegen, weshalb er eine Zahlung nicht erbringen kann. Häufig ist es nämlich immer noch der Vater, der den Barunterhalt zu zahlen hat. Bei mehreren Kindern im Haushalt oder einem nicht hinreichenden Einkommen kann es schon einmal sein, dass nicht einmal der Mindestunterhalt gezahlt werden kann.
Selbst, wenn der Unterhalt immer in voller Höhe gezahlt wird, haben die Kinder dennoch einen Anspruch darauf, dass der Zahlbetrag auch durch eine Jugendamtsurkunde tituliert wird. Hierdurch schafft der Elternteil, der eine Zahlung zu erbringen hat, einen Vollstreckungstitel. Dies ist kostenfrei bei jedem Jugendamt möglich. Sollten dann Zahlungen ausbleiben, könnte aus diesem Titel sofort die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Insofern gibt es eine rechtliche Verpflichtung selbst dann, wenn laufende Unterhaltszahlungen zuverlässig erbracht werden, einen Titel erstellen zu lassen.

Wenn der Ehegatte den Unterhalt nicht freiwillig zahlt, obwohl er hinreichend leistungsfähig ist, bleibt nur der Weg über das Gericht, ggf. im Rahmen eines Eilverfahrens, damit möglichst kurzfristig eine Entscheidung ergeht und eine Zahlung erfolgt, notfalls über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Kooperationspartner der


Mitglied der


 

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Mehr Infos