05-familienrecht-Umgangsrecht

Im Gesetz gibt es weder eine Vorgabe, wie Umgang durchgeführt werden soll noch wann. Manche Eheleute einigen sich auch darüber, zusätzlich einen Nachmittag in der Woche Umgang auszuüben. Dabei ist es stets so, dass der Elternteil, bei dem das Kind sich aufhalten soll, dieses auch abholt und wieder zurückbringt. Aber auch hiervon kann man einvernehmlich Abweichungen vornehmen und Anderes vereinbaren.

Die meisten Eheleute finden selber eine Lösung, wann der Elternteil sein Kind besucht bzw. zu Besuchskontakten abholt, der es nicht betreut. Eine Standardregelung ist dabei der Umgang alle 14 Tage am Wochenende von freitags bis sonntags.

Der Unterhalt ist auch dann fortzuentrichten, wenn Umgang ausgeübt wird, selbst, wenn dies 3 bis 4 Wochen in den Sommerferien der Fall sein sollte.

Während der Umgangskontakte hat der Elternteil die Möglichkeit, die Freizeitgestaltung ganz nach seinen Wünschen und nach den Wünschen der Kinder vorzunehmen. Maßstab ist allein das Kindeswohl, jedoch nicht der Wunsch des anderen Elternteils. Daher muss der umgangsberechtigte Elternteil auch keinen Bericht darüber erstatten, was er während der Umgangszeit mit dem Kind vorgenommen hat. Ausnahmen gibt es immer wieder dann, wenn die Kinder ganz besonders klein sind. In der Regel jedoch können die Umgangskontakte frei gestaltet werden.

Das Umgangsrecht ist jedoch auch eine Pflicht des jeweiligen Elternteils. Das Kind hat einen Anspruch darauf, seinen Vater bzw. seine Mutter regelmäßig zu sehen, auch in den Ferien. Es ist also auch eine Verpflichtung, die der Elternteil zuverlässig nachkommen muss.

Versuchen Sie daher stets, sich in die Lage des Kindes zu versetzen, wenn Sie eine Entscheidung treffen, die das Kind unmittelbar betrifft.

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