01-verwaltungsrecht-Was tun wenn die Baugenehmigung verweigert wird

Als er das Grundstück von seinem Vater erbte, stand für Herrn Riedel fest, dass er dort im hin­te­ren Grundstücksbereich ein Bungalow bauen würde. Doch der Antrag auf Erteilung einer Bau­ge­neh­mi­gung wird abgelehnt. "Das ist Außenbereich" hatte der Mitarbeiter des Bauamtes ge­sagt.

Die Baugenehmigung ist ein zentrales Instrument des Baurechts. Jeder Grund­stücks­ei­gen­tü­mer hat die Zielsetzung, sein Grundeigentum nach seinen Belieben und Wünschen baurechtlich aus­zu­nut­zen. Die Realisierung der gewünschten Bauvorhaben stößt jedoch häufig auf Probleme. Die Bau­auf­sichts­be­hör­de ist dafür zuständig, zu kontrollieren und zu überwachen, ob Bauvorhaben den öffentlich- rechtlichen Vorschriften (Bau­ge­setz­buch, Landesbauordnung, Bau­nut­zungs­ve­rord­nung) entsprechen. Wird der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung abgelehnt, so kann der Bau­herr innerhalb eines Monats ge­gen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen.

Im Widerspruchsverfahren ist es oft angezeigt, die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu neh­men und nach Lösungen für die von der Bauaufsicht beanstandeten Punkte zu suchen. Viel­fach führt es auch zum Erfolg, in direkten Gesprächen mit den zuständigen Mitarbeitern der Bau­auf­sichts­be­hör­de nach Problemlösungen zu suchen, um eine Ge­neh­mi­gungs­fä­hig­keit herzustellen. In rechtlicher Hinsicht gilt es stets zu bewerten, welche Vorgehensweise für den Bauherren sinn­voll und erfolgsversprechend ist. Zu beachten ist, dass der Bauherr im Fal­le der Ablehnung seines Wi­der­spruchs auch die Möglichkeit hat, beim Verwaltungsgericht ge­gen den Wi­der­spruchs­be­scheid eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung ein­zu­rei­chen. Es muss hierbei indessen auch stets berücksichtigt werden, dass mit der ge­richt­li­chen Durchsetzung der­ar­ti­ger Ansprüche häufig sehr lange Verfahrensdauern verbunden sind. In vielen Fällen empfiehlt es sich, nicht mit der "Brechstange" vorzugehen und eine ge­richt­li­che Auseinandersetzung an­zu­stre­ben, die häufige Jahre angedauert und deren Ergebnis un­ge­wiss ist, sondern eine praktikable Lö­sung herbeizuführen, die von der Bau­auf­sichts­be­hör­de abgesegnet wird.

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