
"Das gibt es doch nicht, unser Hund Waldi ein Gefahrhund?", ruft Frau Fichte, als sie den Brief des Ordnungsamtes in Händen hält. Es ist ein Anhörungsschreiben, da der Dackel vor einem Monat einen anderen Hund auf der großen Hundespielwiese im Gerangel gebissen hatte.
Es trifft einen schneller als man denkt: Behördliche Ordnungsverfügungen gibt es in vielen Bereichen. Sie zählen zu den Maßnahmen des sog. Polizei-und Ordnungsrechts. Häufig gibt es Streit darüber, ob die Bescheide rechtmäßig sind. Die Bürger sind nicht schutzlos. Dies zeigt schon die stets vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des behördliche Schreibens, die auf die Möglichkeit des Widerspruchsverfahrens hinweist. Anordnungen nach dem Polizei-und Ordnungsrecht sollen sicherstellen, dass die Gesetze und Vorschriften eingehalten werden und Gefahren für die Allgemeinheit vermieden werden. Doch häufig entbrennt Streit zwischen Behörde und dem betroffenen Bürger, z.B. beim Maulkorbzwang für den Hund - einer Anordnung nach dem Gefahrhundegesetz.
Ein Verfahren wegen einer möglichen Einstufung des eigenen Hundes als Gefahrhund im Sinne des Gefahrhundegesetzes wurde eingeleitet. Eine typische Situation aus dem speziellen Polizeirecht. Das Gefahrhundegesetz zielt darauf ab, die Bevölkerung vor Gefahren schützen, die von Hunden ausgehen. Doch viel zu schnell geraten immer wieder Hunde aufgrund typischer "Rangeleien" zwischen Artgenossen bei spielenden Hunden in das Blickfeld der Ordnungsbehörden. Es drohen nachhaltige rechtliche Konsequenzen, so dass die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts häufig geboten ist. Denn der eigene Hund ist viel schneller ein "gefährlicher Hund" im Sinne des Gesetzes, als man zunächst vermutet.
Als gefährlich im Sinne des Gesetzes gelten Hunde, welche z.B. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder welche einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgeste gebissen haben. Ein einziger Biss kann daher schon dazu führen, dass die zuständige Behörde den Hund als Gefahrhund einstuft. Die Einschränkungen sind erheblich: Gefährliche Hunde müssen außerhalb eines befriedeten Besitztums an der Leine geführt werden und haben einen Maulkorb zu tragen.
Hinzu kommt häufig die Einleitung zusätzlicher Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den jeweiligen Hundehalter. Die Einstufung des Hundes als Gefahrshund erfolgt durch einen behördlichen Bescheid. Doch der Hundehalter ist dem staatlichen Handeln nicht schutzlos ausgeliefert. Gegen diesen Bescheid kann der Hundehalter Widerspruch einlegen und ggf. gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Zu beachten ist, dass der Widerspruch indessen in dieser Situation keine sog. aufschiebende Wirkung herbeiführt. Die Anordnungen der Ordnungsbehörde müssen daher trotz des eingelegten Widerspruchs beachtet werden. Der Hundehalter wird häufig über seinen Rechtsanwalt zur Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht einreichen müssen.
Haben auch Sie Probleme wie Frau Fichte, zögern Sie nicht, uns anzurufen. Wir beraten kompetent und führen sowohl Widerspruchs- und Klageverfahren für Sie.