02-verwaltungsrecht-Widerspruch und Klage gegen behoerdliche Ordnungsverfuegungen

"Das gibt es doch nicht, unser Hund Waldi ein Gefahrhund?", ruft Frau Fichte, als sie den Brief des Ordnungsamtes in Händen hält. Es ist ein Anhörungsschreiben, da der Dackel vor einem Mo­nat ei­nen anderen Hund auf der großen Hundespielwiese im Gerangel gebissen hatte. 

Es trifft einen schneller als man denkt: Behördliche Ordnungsverfügungen gibt es in vielen Be­rei­chen. Sie zählen zu den Maßnahmen des sog. Polizei-und Ordnungsrechts. Häufig gibt es Streit dar­über, ob die Bescheide rechtmäßig sind. Die Bürger sind nicht schutzlos. Dies zeigt schon die stets vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des behördliche Schrei­bens, die auf die Mög­lich­keit des Widerspruchsverfahrens hinweist. Anordnungen nach dem Po­li­zei-und Ord­nungs­recht sollen sicherstellen, dass die Gesetze und Vorschriften eingehalten wer­den und Gefahren für die Allgemeinheit vermieden werden. Doch häufig entbrennt Streit zwi­schen Behörde und dem be­trof­fe­nen Bürger, z.B. beim Maulkorbzwang für den Hund - ei­ner Anordnung nach dem Ge­fahr­hun­de­ge­setz.

Ein Verfahren wegen einer möglichen Einstufung des eigenen Hundes als Gefahrhund im Sin­ne des Gefahrhundegesetzes wurde eingeleitet. Eine typische Situation aus dem spe­zi­el­len Po­li­zei­recht. Das Gefahrhundegesetz zielt darauf ab, die Bevölkerung vor Gefahren schüt­zen, die von Hun­den ausgehen. Doch viel zu schnell geraten immer wieder Hunde aufgrund ty­pi­scher "Ran­ge­lei­en" zwischen Artgenossen bei spielenden Hunden in das Blickfeld der Ord­nungs­be­hör­den. Es dro­hen nachhaltige rechtliche  Konsequenzen, so dass die frühzeitige Ein­schal­tung eines Rechts­an­walts häufig geboten ist. Denn der eigene Hund ist viel schneller ein "ge­fähr­li­cher Hund" im Sinne des Gesetzes, als man zunächst vermutet.

Als gefährlich im Sinne des Gesetzes gelten Hunde, welche z.B. ein anderes Tier durch Biss ge­schä­digt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder welche einen anderen Hund trotz des­sen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgeste gebissen haben. Ein einziger Biss kann da­her schon dazu führen, dass die zuständige Behörde den Hund als Gefahrhund ein­stuft. Die Ein­schrän­kun­gen sind erheblich: Gefährliche Hunde müssen außerhalb eines be­frie­de­ten Besitztums an der Leine geführt werden und haben einen Maulkorb zu tragen.

Hinzu kommt häufig die Einleitung zusätzlicher Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den je­wei­li­gen Hundehalter. Die Einstufung des Hundes als Gefahrshund erfolgt durch einen be­hörd­li­chen Be­scheid. Doch der Hundehalter ist dem staatlichen Handeln nicht schutzlos aus­ge­lie­fert. Ge­gen diesen Bescheid kann der Hundehalter Widerspruch einlegen und ggf. gegen ei­nen ab­leh­nen­den Widerspruchsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Zu be­ach­ten ist, dass der Widerspruch indessen in dieser Situation keine sog. aufschiebende Wirkung her­bei­­führt. Die Anordnungen der Ordnungsbehörde müssen daher trotz des eingelegten Wi­der­spruchs be­ach­tet werden. Der Hundehalter wird häufig über seinen Rechtsanwalt zur Her­stel­lung der auf­schie­ben­den Wirkung seines Widerspruchs einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht ein­rei­chen müssen. 

Haben auch Sie Probleme wie Frau Fichte, zögern Sie nicht, uns anzurufen. Wir beraten kompetent und führen sowohl Widerspruchs- und Klageverfahren für Sie.

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