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Unternehmen nutzen zwecks Bewerbung ihres Geschäftes zunehmend Präsenzen im Internet. Neben der Repräsentation des Unternehmens kommt unter anderem in unbeschränktem Umfang in Betracht, den Leistungskatalog auf der firmeneigenen Site darzustellen, Mitarbeiter, Auftraggeber, Kontaktmöglichkeiten oder Newsletter anzubieten oder auch einen Shop zum Angebot oder Vertrieb von Waren zu betreiben.

Werbung ist ferner natürlich weiter durch die Teilnahme an Geo-Datendiensten oder durch so genannte „Content Integration“ denkbar, Marketing wird in sozialen Netzwerken betrieben, durch redaktionelle Anzeigen, Gewinnspiele oder Sponsoring.

All diese Maßnahmen können daten- und markenschutzrechtliche Probleme aufwerfen und sind daher in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht vor Einstellung des Angebotes oder Durchführung der Maßnahme gründlich und nachhaltig im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung sowie Gesetzgebung zu überprüfen, damit Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern gar nicht erst geltend gemacht werden.

Ist erst einmal der Firmenname eines Wettbewerbers verletzt, besteht ein Recht an einer Marke zu Gunsten eines prioritätsälteren Inhabers, z. B., da dieser einen Markennamen innerhalb der Europäischen Union vor der Eintragung des eigenen Markennamens vorgenommen hat, fallen hohe Kosten in einem Verletzungsrechtsstreit an, im schlimmsten Fall ist der glücklich gefundene Markennamen nicht weiter zu verwenden.

Auch eine fehlerhaft auf einer Internetwebseite widergegebene Widerrufsrechtsbelehrung zu Gunsten des Endverbrauchers hat ihre Tücken. Mahnt ein Mitbewerber Sie auf Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Rückgabe- bzw. Widerrufsrechts zu informieren, ab, können hohe Rechtsanwalt- und Gerichtskosten anfallen, die bestenfalls im Vorfeld bereits vermieden werden.

Halten Sie Rücksprache mit uns hinsichtlich ihrer Rechte auf Eintragung einer Marke, in Bezug auf bestehende Namens- oder Domainrechte oder die rechtliche Gestaltung einer geplanten Webseite. Preparation is half the battle, wie die Engländer so schön sagen.

 


 

Abmahnung erhalten wegen angeblicher Teilnahme an Tauschbörse?

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Sie haben ein Schreiben von einer Kanzlei erhalten, die sich nach einer Suche bei Google als eine der heute vielfach auftretenden Abmahnkanzleien qualifiziert. Vorgeworfen wird Ihnen die Teilnahme an einer Tauschbörse und damit das öffentliche Angebot eines Filmes oder Musikwerkes oder anderer urheberrechtlich geschützter Inhalte.

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Der Ex stellt meine Bilder ins Netz

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Es ist ein absoluter Schock, da ist die Trennung gerade überwunden und dann ruft eine nette Freundin an und teilt mit, „Du, da sind ganz seltsame Fotos von dir auf facebook.“ Ein Fall der sich leider zunehmend häufig ereignet.

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