Wann habe ich einen Anspruch auf Abfindung?
Als Frau Schmidt die Kündigung in Händen hielt, wollte Sie eigentlich nie wieder an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren. Tief getroffen und gekränkt hatte sie das Gefühl, man wüsste ihre langjährigen treuen Dienste überhaupt nicht zu schätzen. Frau Schmidt war der festen Überzeugung, ihr stünde eine hohe Abfindung zu – leider ein häufiger Irrglaube!
Mit einer Kündigungsschutzklage kann grundsätzlich nur die Wirksamkeit einer Kündigung angegriffen und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eingeklagt werden. Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung kennt das Gesetz mit einer Ausnahme nicht. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Arbeitnehmer bereit sein muss, an den Arbeitsplatz zurückzukehren.
In der Praxis verständigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber jedoch häufig auf die Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Als Faustformel für die Berechnung der Abfindung gilt: Pro Beschäftigungsjahr erhält der Arbeitnehmer ein halbes Bruttomonatsgehalt. Sollte eine Kündigung gerechtfertigt sein, verbietet sich die Anwendung dieser Formel. Der Arbeitgeber müsste dann gar keine Abfindung zahlen, weil seine Kündigung im Kündigungsschutzverfahren durchstehen könnte. Häufig wird dann dennoch die Zahlung eines geringeren Anerkennungsbetrages vereinbart, um das langwierige Verfahren zu beenden.
Im Verfahren von Frau Schmidt stellte sich heraus, dass ihre Kündigung unwirksam war. Da Frau Schmidt jedoch dann an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt wäre, war der Arbeitgeber bereit, ihr die Regelabfindung zu zahlen, um das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden.
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