Familienrecht
"Ich will mich trennen - und zwar endgültig!" Dies sind Worte, die wohl überlegt sein wollen. Jedes Jahr werden ca. 400.000 Ehen neu geschlossen, jedoch auch ca. 200.000 Ehen geschieden. Welche Rechte und Pflichten die Eheleute haben, richtet sich nach dem Gesetz. Vieles ist heutzutage jedoch auch durch die Rechtssprechung geprägt. Daher ist das Familiengericht für Personen in Trennung und Scheidung besonders wichtig.
Trotz einer Trennung können Eheleute noch in vielen Punkten füreinander verantwortlich sein. Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind nicht nur die Voraus-setzungen für die Ehescheidung geregelt, sondern auch für den zu zahlenden Unterhalt und die sorgerechtlichen Aspekte. Bei einer Trennung sind daneben häufig wirtschaftliche Probleme zu bewältigen. Die steuerliche Behandlung ändert sich und die Fragen der Altersversorgung sind zu klären.
Nachdem Sie also die maßgebliche Entscheidung getroffen haben, sich trennen zu wollen, stehen wir Ihnen als Fachanwälte für Familienrecht als erste Ansprechpartner zur Verfügung und beraten Sie kompetent über die Folgen der Trennung und die Voraussetzungen einer Ehescheidung.
Die wichtigsten Fragen rund um das Familienrecht
Welches Sorgerecht habe ich?
Wenn Sie verheiratet sind, dann haben Sie automatisch die gemeinsame elterliche Sorge, auch wenn die Kinder schon vor der Ehe geboren worden sind. Durch die Eheschließung erhält der Ehemann die gemeinsame Sorge. Dies bleibt auch so, wenn sie geschieden werden. Wenn das Kind nichtehelich geboren wird, dann hat die Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge, der Kindesvater ist am Sorgerecht nicht beteiligt, auch dann nicht, wenn er die Vaterschaft anerkannt hat. Hierzu ist es erforderlich, eine gesonderte Urkunde aufzunehmen, um die gemeinsame elterliche Sorge zu begründen oder aber ein Gerichtsverfahren zu durchlaufen, damit die gemeinsame Sorge angeordnet werden kann, gegebenenfalls auch gegen den Willen der Kindesmutter.
Welches Sorgerecht ist besser?
Die alleinige elterliche Sorge eröffnet die Möglichkeit, alle Fragen das Kind betreffend allein zu entscheiden. Dies erleichtert häufig das Leben des getrennt lebenden Elternteils, der die alleinige elterliche Sorge innehat. Es ist jedoch von Nachteil für den Elternteil, der nicht am Sorgerecht teilnimmt. Für das Kind selbst spielt es keine Rolle, ob die gemeinsame elterliche Sorge oder die alleinige Sorge ausgeübt wird, solange das Kind aus Streitigkeiten herausgehalten wird. Sobald das Kind jedoch unter Streitigkeiten aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge und der mangelnden Konsensfindung leidet, also keine Kommunikationsbasis zwischen den Eltern besteht, und dies sich negativ auf das Kindeswohl auswirkt, ist die alleinige Sorge für das Kind die bessere Wahl.
Welches Sorgerecht gilt?
Bei verheirateten Elternteilen gilt automatisch die gemeinsame elterliche Sorge. Bei Eltern ohne Trauschein gilt automatisch die Alleinsorge der Mutter.
Wo wird eine Sorgerechtserklärung abgegeben?
Kostenfrei ist dies bei jedem Jugendamt in Deutschland möglich nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme. Genauso gut kann die Sorgeerklärung auch bei einem Notar abgegeben werden.
Sorgerecht: Wer bekommt das Kind?
Letztendlich entscheidet das Kindeswohl darüber, bei dem das Kind zukünftig seinen Lebensmittelpunkt haben soll. Das Gericht orientiert sich bei der Bestimmung des Kindeswohls an gewissen Kriterien. Hierzu gehören gewisse Kindeswohlgesichtspunkte wie das Förderungsprinzip, das Kontinuitätsprinzip, die Beachtung des Kindeswillens und die Bindungstoleranz der Eltern. Letztendlich kommt es jedoch immer auf den Einzelfall an, so dass über diese Frage am Ende auch ein psychologisches Sachverständigengutachten durch das Gericht eingeholt werden kann.
Wo soll man anrufen, wenn man eine Kindeswohlgefährdung feststellt?
Der erste Ansprechpartner in diesen Fragen dürfte immer das Jugendamt sein, damit man sich dort Beratung und Unterstützung holen kann für die Frage, ob und wenn ja, in welchem Ausmaß, eine Kindeswohlgefährdung tatsächlich vorliegt. Sollte man dort die nötige Unterstützung oder Beratung nicht erhalten und ein besonders kritischer Fall vorliegen, steht es jedem frei, eine Anregung an das zuständige Familiengericht vorzunehmen und auf die mögliche Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB hinzuweisen. Das Familiengericht wird dann von Amts wegen entscheiden, ob und welche weiteren Schritte einzuleiten sind.
Wo fängt Kindeswohlgefährdung an?
Das Kindeswohl umfasst neben dem leiblichen auch das geistige und seelische Wohl des Kindes. Dieser Begriff ist grundsätzlich durch das Gericht auszufüllen und der Sachverhalt auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung hin zu bewerten. Nicht jede erzieherische Unzulänglichkeit stellt bereits eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung dar, die es rechtfertigt, dass der Staat einschreitet. Daher haben die Jugendämter in erster Linie beratende Funktion. Sie können den Eltern helfen durch Gespräche, weiterführende Angebote oder andere Unterstützungsmaßnahmen, die Erziehung der Kinder zu verbessern. Dabei ist jedoch auch klar, dass jede Form von körperlicher Züchtigung nach dem Gesetz verboten ist. Kinder haben ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung. Aber auch andere Formen von Gewalt durch Vernachlässigung oder seelischen Missbrauch können eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Nur dann, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, hat das Familiengericht nach § 1666 BGB die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
Wohin wenden bei Kindeswohlgefährdung?
Über die Stadtverwaltung erhalten Sie telefonisch die Auskunft, welches Jugendamt für den jeweiligen Bezirk zuständig ist, in dem das Kind wohnt. Örtlich zuständig ist nicht irgendein Jugendamt, sondern ausschließlich das Jugendamt am Wohnort des Kindes. Dorthin sollten sich Personen wenden, wenn ihnen eine Kindeswohlgefährdung auffällt. In Eilfällen ist aber auch jede Polizeistation verpflichtet, den Sachverhalt aufzunehmen.
Wann wird die Erziehungsfähigkeit geprüft?
Wenn das Jugendamt zu dem Ergebnis kommt, dass die Eltern nicht willens oder in der Lage sind, eine Gefährdung des Wohls des Kindes zu unterlassen, wird es sich mit einer Anregung an das zuständige Familiengericht wenden. Das Familiengericht prüft dann in alleiniger Verantwortung den Sachverhalt und würde gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten zu der Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern einholen, wenn das Gericht aufgrund eigener Sachkunde hierzu nicht in der Lage ist, den Sachverhalt zu beurteilen. Dies kommt sehr häufig vor und führt dazu, dass in der Regel Psychologen damit beauftragt werden durch das Gericht, die Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern oder dritter Personen, z.B. von Pflegeeltern oder Großeltern, zu beurteilen. Dies ersetzt jedoch nicht die eigene Beurteilung des Gerichtes, sondern dient lediglich der Bereitstellung von Fachwissen, das dem Gericht alleine nicht vorliegt. Auf ein solches Gutachten sollte man sich als betroffener Elternteil gut vorbereiten, damit man weiß, was auf einen zukommt. Hier gibt es sicherlich Fragen, auf die man sich im Vorwege einstellen kann und Umstände, die es erfordern, einen Blick von außen hinzu zu nehmen. Sprechen Sie uns gern hierauf an, wir sind speziell darauf geschult, mit Ihnen den Sachverhalt zu erörtern und im Vorwege Ihre Kompetenzen zu steigern. Sollte es nötig sein, haben wir auch externe Psychologen, die Sie noch einmal gesondert schulen können. Sie sollten keine Möglichkeit unversucht lassen, da es immer sein kann, dass der durch das Gericht eingesetzte Sachverständige zu einer abweichenden Auffassung gelangt, die möglicherweise am Ende das Gericht dazu bewegen könnte, eine für Sie negative Entscheidung zu treffen.
Warum kommt das Jugendamt nach der Geburt?
Normalerweise werden frischgebackene Eltern nicht durch das Jugendamt besucht. Es müssen dann bereits Auffälligkeiten im Vorwege vorgekommen sein, die entweder die Klinik oder die Hebamme bewogen haben, eine weitergehende Meldung an das Jugendamt zu tätigen. Dies ist immer dann erlaubt, wenn eine Kindeswohlgefährdung im Raum steht. Dann wird das Jugendamt sich zunächst mit Ihnen in Verbindung setzen und Hilfe anbieten. Diese Gespräche sollten Sie in jedem Falle wahrnehmen und sich ergänzend anwaltliche Hilfe dazu holen, um Ihre Rechte zu kennen. Oftmals ist es hilfreich, gerade nach der Geburt eines Kindes, Hilfe durch das Jugendamt zu erhalten, um mit der neuen Situation zurechtzukommen.
Wie sieht ein Unterhaltstitel aus?
Es gibt verschiedene Arten, einen Unterhaltstitel erstellen zu lassen. Es kann sich entweder um eine so genannte Jugendamtsurkunde handeln, die je nach Jugendamt unterschiedlich aussehen kann, aber alle relevanten Informationen auf der 1. Seite enthält. Darin wird der zu zahlende Unterhalt festgeschrieben, in der Regel durch einen dynamischen Titel. Dynamisch bedeutet, dass hier nicht ein fester Zahlbetrag eingetragen wird, sondern eine Prozentzahl vom Mindestunterhalt. Der Mindestunterhalt selbst liegt bei 100 % des Mindestunterhaltes abzüglich 1/2 des gesetzlichen Kindergeldes der jeweiligen Altersstufe. Sollte die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten höher sein, können auch höhere Prozentsätze tituliert werden bis hin zu 200 % des Mindestunterhaltes. Daneben kann ein Unterhaltstitel durch einen Notar erstellt werden, der hierüber eine eigene notarielle Urkunde aufnimmt oder durch ein Gericht im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren im Wege eines Beschlusses oder im Wege eines Beschlusses im regulären Unterhaltsverfahren, wenn die Unterhaltsberechtigte den Unterhalt gerichtlich geltend gemacht hat. Am häufigsten trifft man Jugendamtsurkunden an, weil diese kostenfrei erstellt werden können. Sehr selten sind Unterhaltstitel, die durch das Gericht im so genannten vereinfachten Verfahren erstellt wurden. Hier ist zumeist der Antragsteller das Jugendamt selbst, also die Unterhaltsvorschusskasse, die auf diesem Wege versucht, die geleisteten Beträge durch den Unterhaltsverpflichteten zurückzuerhalten. Ohne Kontaktaufnahme mit einem Amt ist es aber auch jederzeit möglich, durch einen Notar einen Unterhaltstitel erstellen zu lassen. Auch hier besteht Kostenfreiheit, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu erfüllt sind.
Sorgerecht: Was gibt es hier alles?
Das Sorgerecht besteht aus verschiedenen einzelnen Bestandteilen, die nur insgesamt die elterliche Sorge darstellen. Hierunter fällt auch das so genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wer dieses Recht innehat, kann bestimmen, wo das Kind sich aufhält und wo es lebt. Dies kann auch bedeuten, dass dieser Elternteil sich für das Wechselmodell entscheidet oder bestimmt, dass das Kind bei den Großeltern lebt.
Solange dies keine Kindeswohlgefährdung darstellt, entscheiden die Eltern und in diesem Falle derjenige, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, wo der Lebensmittelpunkt des Kindes ist. Unter das Sorgerecht fällt auch die Gesundheitssorge. Danach bestimmt der Elternteil, welche ärztlichen Maßnahmen eingeleitet werden, wenn ein Kind krank ist. Dieser Elternteil entscheidet allein über Operationen, ärztliche Behandlungen und dergleichen. Auch hier wird das Jugendamt und letztendlich das Familiengericht keine Maßnahmen ergreifen, solange das Kindeswohl nicht gefährdet wird. Sollten jedoch ärztliche Maßnahmen unterlassen werden, die dringend geboten sind, wird das Familiengericht die erforderlichen Schritte einleiten. Dies kann dazu führen, dass Teile der elterlichen Sorge auf einen Ergänzungspfleger übertragen werden, der dann anstelle der Eltern die nötigen Maßnahmen ergreift.
Die Vermögenssorge ist ebenfalls ein Teil der elterlichen Sorge, da die Eltern das Vermögen der Kinder nicht beeinträchtigen dürfen, sei es das Kontoguthaben, das Eingehen von Verbindlichkeiten oder das Verschenken von Eigentum der Kinder. Dies sind im Zweifel Maßnahmen, die durch das Vormundschaftsgericht genehmigt werden müssen. Dieses würde dann gesondert prüfen, inwiefern die angedachte Schenkung den Vermögensinteressen der Kinder zuwiderläuft. Das Umgangsbestimmungsrecht beinhaltet das Recht, festzulegen, wann und wo zu welcher Zeit welche Person mit dem Kind Umgang pflegen darf. Häufig wird dieses Recht gleichzeitig entzogen, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Ergänzungspfleger übertragen wird, wenn sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass die Kindeseltern sich mit dem Jugendamt über die Besuchszeiten nicht einigen können.
Dann ist der Ergänzungspfleger berechtigt, Umgangskontakte zwischen den Eltern und dem fremd untergebrachten Kind festzulegen, wobei auch hier zu beachten ist, dass Umgangskontakte nur dann eingeschränkt werden können, wenn die Durchführung von Umgängen hinsichtlich der Art und Weise oder seiner Frequenz dem Kindeswohl zuwiderläuft. Die Einschränkung von Umgangskontakten ist also nur dann möglich, wenn eine Kindeswohlgefährdung durch die Durchführung von Umgangskontakten droht.Das Recht, schulische Angelegenheiten oder die Angelegenheit im Kindergarten zu regeln, wird ebenfalls häufig gesondert betrachtet, vor allem dann, wenn im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge für den betreuenden Elternteil eine so genannte Sorgerechtsvollmacht ausgestellt wird.
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, räumt dann dem betreuenden Elternteil das Recht ein, auch in seinem Namen Entscheidungen für das Kind zu treffen, die die Schule oder den Kindergarten betreffen. Häufig wird parallel vereinbart, dass dann der nicht betreuende Elternteil über die Entscheidungen informiert wird, so dass immer die Möglichkeit besteht im Falle des Missbrauchs eine solche Sorgerechtsvollmacht zu widerrufen. Zunächst einmal ist eine solche Sorgerechtsvollmacht jedoch auf Vertrauen gegründet und sollte nicht sofort widerrufen werden. Wenn zwischen den Eltern keine hinreichende Kommunikationsfähigkeit besteht und auch durch die Nutzung einer Vollmacht keine abschließende Regelung in diesen Fragen erzielt werden kann, käme die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein in Betracht.
Wann wird die Erziehungsfähigkeit geprüft?
Wenn das Jugendamt Kenntnis davon erlangt, dass im Haushalt der Kindeseltern eine Kindeswohlgefährdung begründet sein könnte, wird sich das Jugendamt nach Gesprächen mit den Eltern gegebenenfalls an das Amtsgericht wenden, damit das dortige Familiengericht den Sachverhalt aus eigener Verantwortung heraus beurteilt und die notwendigen Maßnahmen einleitet. Das Gericht selbst verfügt jedoch nicht über das Fachwissen, das erforderlich ist, um einen psychologischen Sachverhalt zu beurteilen. Dem Gericht stehen daher mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, den Sachverhalt aufzuklären. Dabei werden in der Regel keine Zeugen vernommen, sondern lediglich informatorisch angehört.
Vielmehr wird das Gericht einen Psychologen beauftragen, ein Sachverständigengutachten zu erstellen. Dann ist es die Aufgabe des Gutachters, die durch das Gericht in einem Beweisbeschluss niedergelegten Fragen zunächst einmal in psychologische Fragestellungen überzuleiten. Diese psychologischen Fragen wird der Gutachter am Ende seines Gutachtens beantworten und dem Gericht damit eine Handlungsmöglichkeit eröffnen. Das Gericht ist jedoch keineswegs an das Gutachten gebunden und kann, mit entsprechender Begründung, auch von dem Ergebnis des Gutachtens abweichen. Häufig haben die Kindeseltern den Eindruck, das Jugendamt sei parteiisch, das Jugendamt sei gegen sie, man könne mit dem Jugendamt nicht vernünftig sprechen und von dort würden Entscheidungen getroffen werden, die man nicht nachvollziehen könne.
Dann ist es für die Eltern wichtig, die eigenen Rechte zu kennen und zu wissen, wie man als nächstes handeln kann, ohne noch mehr Schwierigkeiten zu erhalten. Es gibt auch immer die Möglichkeit, die Maßnahmen des Jugendamtes durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder durch einen verwaltungsrechtlichen Widerspruch mit anschließender Klage auf dem Verwaltungsrechtswege zu klären. Es müssen nicht alle Fragen durch das Familiengericht entschieden werden, auch wenn dies im Ergebnis häufig der Fall ist. Leider nehmen immer noch viel zu wenig Eltern die Möglichkeit in Anspruch, sich selbst psychologische und rechtliche Hilfe zu holen, weil zu oft die Auffassung besteht, es sei ein Eingeständnis von Schwäche, psychologische Beratung in Anspruch zu nehmen. Das Gegenteil ist jedoch der Fall.
Wir raten jedem Elternteil, neben der juristischen Beratung auch psychologische Beratung zu suchen, sei es durch eine Erziehungsberatungsstelle oder einen niedergelassenen psychologischen Psychotherapeuten. Unsere langjährige Erfahrung hat gezeigt, dass diese zusätzliche Unterstützung häufig ganz entscheidend ist, um einen Fall zu einem positiven Ausgang zu bringen.
Was fragt der Richter bei der Scheidung?
Neben den allgemeinen Daten zu Wohnort, Einkommen bei Antragstellung und Geburtsdaten, auch der Kinder, wird das Gericht Sie darauf hinweisen, dass Sie die Möglichkeit haben, bei Fragen zur elterlichen Sorge oder Umgang das Jugendamt in Anspruch zu nehmen. Dies ist den Beteiligten häufig bereits bewusst, das Gericht ist jedoch verpflichtet, Sie im Scheidungstermin hierüber noch einmal zu informieren.
Das Gericht wird auch nach dem Trennungsdatum fragen, dass bereits im Scheidungsantrag angegeben wurde. Auch alle anderen Angaben, die der Richter möglicherweise noch einmal fragen wird, finden Sie im Scheidungsantrag. Es ist also ratsam, sich diesen kurz vor dem Termin noch einmal durchzulesen. Anders als in amerikanischen Filmen oder bei der Eheschließung selbst ist es dann jedoch nicht erforderlich, dass Sie eine Unterschrift leisten. Das Gericht wird Sie lediglich fragen, ob Sie geschieden sein wollen und keine Möglichkeit sehen, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herzustellen. Wenn Sie diese Frage bejahen, wird am Ende die Scheidung ausgesprochen, es sei denn, der andere Ehegatte hat gute Gründe, die gegen eine Entscheidung sprechen.
Wann wird keine Scheidung durchgeführt?
Sollten Sie bereits mehr als drei Jahre voneinander getrennt leben, dann wird unwiderleglich vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist. Sollten Sie zwischen einem und drei Jahren getrennt leben, wird das Gericht fragen, ob Sie beide übereinstimmend von dem Scheitern Ihrer Ehe ausgehen. Wenn dies der Fall ist, wird das Gericht ebenfalls keine weiteren Nachfragen stellen. Nachfragen gibt es nur dann, wenn ein Ehegatte dem Scheidungsantrag widerspricht und seine Zustimmung nicht erteilt. Dann ist das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt näher aufzuklären um sich selbst einen Eindruck davon zu verschaffen, ob die Ehe gescheitert ist oder nicht.
Sollte dann das Gericht davon nicht überzeugt sein, dass die Ehe gescheitert ist, könnte das Gericht zunächst das Ruhen des Verfahrens anordnen, um die weiteren Entwicklungen abzuwarten. Häufig geht es dabei weniger um die Scheidung selbst, sondern vielmehr um die Folgen der Ehescheidung, die für den anderen Ehegatten aus seiner Sicht als unzumutbar gelten. Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn sehr hohe Krankenversicherungsbeiträge folgen, sollte der Ehegatte aus der Familienversicherung herausfallen. Aber auch dies ist für sich allein kein so gravierender Nachteil, der dazu führen würde, dass man verheiratet bleiben muss. Eine Ehe, die nicht von beiden Ehegatten gewünscht wird, wird geschieden werden müssen, wenn dann auch alle Folgesachen zwischen den Eheleuten geklärt sind.
Was sind Folgesachen?
Neben der Ehescheidung wird auch immer über den Versorgungsausgleich entschieden, also den Ausgleich der Rentenanwartschaften, wenn die Ehe wenigstens für 3 Jahre bestanden haben sollte. Sollte eine Ehe kürzer gedauert haben, steht es den Eheleuten frei, den Versorgungsausgleich auf Antrag durchführen zu lassen. In der Regel lohnt es sich jedoch bei so kurzen Ehen nicht, Rentenanwartschaften auszugleichen.
Durch den Rentenausgleich sollen am Ende beide Eheleute gleichhohe Rentenanwartschaften bezogen auf die Ehezeit auf ihren jeweiligen Rentenkonten gutgeschrieben bekommen haben. Dabei wird jedes einzelne Rentenkonto einzeln ausgeglichen und die Anwartschaften werden nicht miteinander verrechnet. Bei geringwertigen Anwartschaften erfolgt in der Regel kein Ausgleich, weil der Gesetzgeber eine Bemessungsgrenze festgelegt hat in § 18 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes. Im Jahre 2022 liegt die Bagatellgrenze bei 3.948,00 €, Bezugsgröße Ost: 3.780,00 €.Die Eheleute können darüber hinaus weitere Folgesachen anhängig machen, wie z.B. die elterliche Sorge, nachehelichen Ehegattenunterhalt oder Zugewinnausgleich.
Aber auch dann, wenn diese Fragen nicht abschließend geklärt sind, wird das Gericht die Ehescheidung aussprechen, wenn diese Folgesachen nicht rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht werden. Hier gilt eine Frist von 15 Tagen vor der Ehescheidung, die einzuhalten sind, um eine Folgesache rechtzeitig einzureichen, § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG. Ein häufiger Irrtum ist, dass das Gericht sich nicht um das Schicksal des gemeinsamen Hausgrundstückes kümmern wird. Vielmehr besteht grundsätzlich die Möglichkeit, geschieden zu werden und dennoch gemeinsam Eigentümer zu bleiben. Häufig erst nach der Ehescheidung gibt es dann die Möglichkeit, ein so genanntes Teilungsversteigerungsverfahren auf den Weg zu bringen, um die Miteigentumsgemeinschaft aufzulösen.
Weitere Beiträge zum Thema Familienrecht
Über das Umgangsrecht mit dem eigenen Kind entfacht sich zwischen Kindeseltern häufig Streit. Oft gelingt es nicht, die unterschiedlichen Vorstellungen über Häufigkeit und Ausgestaltung von Umgangskontakten ohne professionelle Hilfe zu lösen.
Wenn sich die Eltern trennen, ist es insbesondere für die Kinder wichtig, dass diese Probleme nicht auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden. Es liegt also in der elterlichen Verantwortung, dass die Kinder unter der Trennung so wenig wie möglich leiden.
Bis zur Rechtskraft der Ehescheidung wird sogenannter Trennungsunterhalt geschuldet. Dieser Unterhaltsanspruch hat zwei wesentliche Voraussetzungen: Die Person, die Unterhalt verlangt, muss bedürftig sein und die Person, von der Unterhalt verlangt wird, muss auch leistungsfähig sein.
In jedem Falle zu klären ist der Kindesunterhalt, der nach der Düsseldorfer Tabelle an den betreuenden Ehegatten zu zahlen ist. Im Regelfall richtet sich die Höhe des Kindesunterhaltes nach der sog. Düsseldorfer Tabelle. Diese gibt anhand von Einkommensgruppen und in Abhängigkeit des Kindes Zahlbeträge vor. Die Höhe des Kindesunterhaltes wird einerseits durch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des unterhaltsberechtigten Kindes bestimmt.
Im Falle einer einvernehmlichen Ehescheidung muss lediglich das Trennungsjahr eingehalten werden, also eine Trennung von Tisch und Bett, die bei vollständiger wirtschaftlicher Trennung auch unter einem Dach erfolgen kann. Wichtig ist nur, dass dann ein Zusammenleben wie in einer Wohngemeinschaft stattfindet und nicht doch noch in Teilen ein eheliches Verhältnis aufrechterhalten wird.
Wir setzen uns zum Thema Familienrecht für Sie ein:
Alexandra Breckwoldt
Rechtsanwältin
Fachanwältin für
Familienrecht
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Weiterer Tätigkeitsschwerpunkt
Arbeitsrecht
Jan-Frederik Bisping, LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
Master of Laws (Medizinrecht)
Fachanwalt für
Medizinrecht
Familienrecht
Weiterer Tätigkeitsschwerpunkt
Versicherungsrecht
Knut Ebel
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für
Verkehrsrecht
Familienrecht
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Stefan Voßhage
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
Familienrecht
Weitere Tätigkeitsschwerpunkte
Sozialrecht
Allgemeines Zivilrecht
Haben Sie Fragen?