Erbrecht
Wer bekommt im Todesfall das Einfamilienhaus? Haben die Eltern auch wirklich alle Kinder gleich behandelt? Ich fühle mich durch das Testament ungerecht behandelt und will "Mein Recht". Solche und viele weitere Fragen werden im Erbrecht gestellt und müssen beantwortet werden.
Das Erbrecht befasst sich grundsätzlich mit der Frage, welche Regelungen gelten, wenn jemand verstorben ist. Daneben kennt das Gesetz zahlreiche Bestimmungen, die sich mit der vorsorgenden Rechtspflege befassen, also mit der Thematik von zu erstellendem Testament, Ehegattentestament oder Erbverträgen.
So gilt die gesetzliche Erbfolge grundsätzlich zwischen Verwandten. Hier werden in unterschiedlichen Erbfolgeregelungen auch die unterschiedlichen Verwandtschaftsgrade berücksichtigt. Dabei werden auch Pflichtteilsansprüche geregelt, bei denen es sich um reine Zahlungsansprüche, und zwar in Höhe der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Erbteiles handelt. Pflichtteilsansprüche können nur in gerader Verwandtschaftslinie, also beispielsweise nicht gegenüber Geschwistern, nämlich in der Seitenlinie, vorkommen.
Die Checkliste
Ein Angehöriger ist gestorben. Was muss ich tun?
- Vom zuständigen Arzt wird der Totenschein ausgestellt, vom zuständigen Standesamt die Sterbeurkunde.
- Das Bestattungsinstitut muss beauftragt werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass der tatsächlich geäußerte oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen respektiert wird (Erd- oder Feuerbestattung etc.).
- Soweit vorhanden müssen Lebensversicherungen, Unfallversicherungen, Berufsgenossen schaft oder Rententräger benachrichtigt werden.
- Gibt es eine Vollmacht für die Bank oder Sparkasse?
- Gibt es ein Testament? Falls ja, muss es beim Amtsgericht abgeliefert werden. Es kann auch beim Amtsgericht hinterlegt sein, dann findet sich in den Unterlagen des Erblassers ein Hinterlegungsschein.
- Falls kein Testament vorhanden sein sollte oder nur ein privatschriftliches Testament vorliegt, ist es empfehlenswert beim Amtsgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zu stellen, da mit diesem die Erbfolge dokumentiert wird. Sollte es ein notarielles Testament geben, ist dieses beim Amtsgericht hinterlegt und ersetzt in aller Regel den Erbschein.
- Für das zuständige Amtsgericht muss der Wertfragebogen ausgefüllt werden, der Grundlage für die Gebührenberechnung des Amtsgerichtes ist.
- Die Erbschaftssteuererklärung muss zusammengestellt und beim Finanzamt abgegeben werden.
Die wichtigsten Fragen rund um das Testament
Brauche ich eigentlich ein Testament?
Durch ein Testament oder Erbvertrag kann ein Erblasser zu Lebzeiten Bestimmungen für den Fall seines Todes treffen. Wenn man eine Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge wünscht, ist die Errichtung eines Testaments sinnvoll. Alternativ kann auch ein Erbvertrag mit Dritten geschlossen werden.
Was ist ein Ehegattentestament („Berliner Testament“)?
Bei der Errichtung eines Testaments steht häufig die Versorgung des überlebenden Ehegatten im Vordergrund. Ehegatten können ein Ehegattentestament, häufig in Form des "Berliner Testaments" wählen. Bei dieser Art von Testament setzen sich die Ehegatten zu Erben nach dem Erstversterbenden ein und gemeinsame Kinder sollen dann Schlusserben nach dem letztversterbenden Elternteil sein.
Welche Form muss für ein Testament gewählt werden, damit es später gültig ist?
Der Erblasser kann ein wirksames Testament entweder in vollständiger handschriftlicher Form nebst Datum und Unterschrift erstellen oder in notarieller Form, d.h. also durch notarielle Beurkundung. Würde der Erblasser beispielsweise den Text seines Testamentes ausdrucken und unterschreiben, wäre nicht die richtige Form gewahrt und das Testament wäre schlicht ungültig.
Kann ich jemandem ohne Testament etwas vererben, der nicht in der gesetzlichen Erbfolge steht?
Will der Erblasser zu Lebzeiten festlegen, wer in seinem Todesfall über ein Konto, Sparbuch oder die Lebensversicherung verfügen darf, kann er mit der Bank, Sparkasse oder Versiche-rungsgesellschaft einen darauf gerichteten Vertrag abschließen. Es handelt sich um einen „Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall“. Der „Dritte“, also der Begünstigte, erhält damit das Verfügungsrecht über Konto oder Lebensversicherung, aber erst mit dem Tod des Erb-lassers, also ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Erbfolge oder ein Testament, sondern eben nur aufgrund des Vertrages zwischen Erblasser und Bank oder Versicherungsgesellschaft.
Wo wird ein Testament hinterlegt?
Ein Testament wird beim Amtsgericht hinterlegt. Für die Verwahrung fällt eine Gebühr in einer Höhe von derzeit 75,00 € an. Hinzu kommt eine Gebühr für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer von einmal 18,00 €.
Was kostet der Entwurf bzw. die Errichtung eines Testaments bei einem Notar?
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da sich die Höhe der Gebühren nach dem Wert der Urkunde richtet. Bei einem Einzeltestament mit einem Wert von bis zu 100.000,00 € werden Gebühren einer Höhe von ca. 370,00 € zzgl. Hinterlegungskosten fällig. Bei einem gemeinschaftlichen Testament mit einem Wert von bis zu 200.000,00 € fallen Gebühren in einer Höhe von ca. 1.100,00 € zzgl. Hinterlegungskosten ab. Hierin enthalten ist eine umfassende Beratung über die Gestaltungsmöglichkeiten des Testaments.
Welche Gestaltungsmöglichkeiten habe ich bei einem Testament?
Neben dem bereits erwähnten Ehegattentestament, bestehen weitere Gestaltungsmöglichkeiten, wie z.B. die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft oder der Anordnung von Vermächtnissen. Um sicher zu gehen, dass Regelungen auch juristisch korrekt und konfliktsicher sind, sollte bei der Wahl dieser oder ähnlicher Gestaltungsformen der Rat des Fachanwaltes für Erbrecht oder eines Notars eingeholt werden.
Es gibt kein Testament, wer erbt was?
Falls es kein Testament gibt, greift die gesetzliche Erbfolge ein. In jedem Einzelfall muss geprüft werden, welche Verwandten der Erblasser hinterlässt, um die korrekte gesetzliche Erbfolge zu bestimmen. Danach erben beispielsweise bei gesetzlichem Güterstand der überlebende Ehegatte neben den Kindern des Erblassers ½, alle Kinder des Erblassers gleichanteilig die andere Hälfte. Gibt es neben dem Ehegatten keine Kinder des Erblassers, könnten dessen Eltern oder Ge-schwister gesetzlich erben. Die Konstellationen, die eintreten können, sind zahlreich und stets sorgfältig zu prüfen.
Ich bin durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, steht mir überhaupt etwas zu?
Ist jemand, beispielsweise ein Kind des Erblassers, durch Testament von der Erbfolge aus-geschlossen, kommt ein Pflichtteilsanspruch (siehe auch: „Was ist eigentlich der Pflichtteil?“) in Betracht und muss geprüft werden. Der Pflichtteilsanspruch kann auch ausgeschlossen werden, z.B. durch Erbvertrag. Ob ein wirksamer Pflichtteilsverzicht vorliegt, muss sorgfältig geprüft werden. Bei der Bemessung des Pflichtteilsanspruchs (reiner Geldanspruch) können auch Schen-kungen des Erblassers Bedeutung haben und möglicherweise Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.
Wann steht mir kein Erbe zu?
In seltenen Fällen kann jemand erbunwürdig sein, also weder einen Erbanspruch haben oder pflichtteilsberechtigt sein. Dabei sind allerdings sehr strenge Maßstäbe anzulegen. So muss beispielsweise der Erbe den Erblasser nach dem Leben trachten, um so gravierende Folgen auszulösen.
Was ist eigentlich der Pflichtteil?
Der Pflichtteil kann verlangt werden, wenn man dem Personenkreis der Pflichtteilsberechtigten angehört und von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers, sowie die Eltern und der Ehegatte des Erblassers, wenn diese durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Zahlungsanspruch. Das bedeutet, dass man keinen Anspruch auf Gegenstände hat, sondern lediglich Geld als Ausgleich für die Enterbung erhält. Der Zahlungsanspruch beläuft sich auf die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Erbteils und ist in jedem Einzelfall zu ermitteln und zu berechnen. Es bestehen Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten, damit dieser seinen Pflichtteilsanspruch berechnen kann.
Der Nachlass ist überschuldet, muss ich das Erbe annehmen? Oder kann ich das Erbe auch ausschlagen? Welche Frist muss ich hierbei beachten? Wann sollte ich ein Erbe annehmen und wann sollte ich es ausschlagen?
Sofern der Erblasser Schulden hinterlässt, haftet der Erbe grundsätzlich für deren Erfüllung. Dabei ist der Erbe nicht nur hinsichtlich seiner Haftung auf den Nachlass begrenzt, sondern haftet gegebenenfalls auch mit seinem eigenen Vermögen. Sollte also der Nachlass über-schuldet sein, sollte der Erbe gegebenenfalls die Erbschaft ausschlagen. Denn: Die Annahme der Erbschaft erfolgt grundsätzlich automatisch. Das bedeutet, dass eine Erbschaft aktiv ausgeschlagen werden muss, wenn man das Erbe nicht annehmen möchte.Die Ausschlagung muss binnen einer Frist von 6 Wochen ab Kenntnis von dem Eintritt des Erbfalls erfolgen. Sollte diese Frist verstrichen sein, kann der Erbe notfalls noch die sogenannte "Dürftigkeitseinrede" erheben, die Haftung auf den Nachlass beschränken oder die Nachlassinsolvenz betreiben. Die Anfechtung einer Erbschaftsannahme aufgrund einer versäumten Frist ist nicht möglich.
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Eine Erbgemeinschaft entsteht bei Eintritt eines Erbfalls ganz automatisch. Sind mehrere Personen Erben eines Erblassers, so sind diese Miterben und bilden kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft. Diese Erbengemeinschaft musst von den Miterben auseinandergesetzt wurden, um für Rechtsklarheit und -sicherheit zu sorgen.
Hat der Güterstand Auswirkungen auf das Erbrecht?
Ja! Der Güterstand wirkt sich auf das Erbrecht des Ehegatten uns damit auch auf die Erbquote der weiteren Miterben aus. Denn: die gesetzliche Erbquote des Ehegatten hängt von dem ehelichen Güterstand und der Anzahl der Kinder ab. Im Güterstand der Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte ¼ des Nachlasses. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte ½ des Nachlasses. Beim Güterstand der Gütertrennung hängt die Erbquote von der Anzahl der Kinder ab. So erbet der Ehegatte bei einem Kind die Hälfte des Nachlasses, bei zwei Kindern 1/3 des Nachlasses und bei mehr als zwei Kindern ¼ des Nachlasses. Sind keine Kinder vorhanden, so erben neben dem Ehegatten auch die Eltern des Erblassers. Alleinerbe kann ein Ehegatte abhängig vom Güterstand werden, wenn weder Erben der 1. Ordnung, der 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden sind.
Wer hat die Beerdigungskosten zu tragen?
Die Beerdigungskosten stellen eine sog. Nachlassverbindlichkeit dar und sie von den Erben zu tragen. Das Sozialamt erstattet auf Antrag Bestattungskosten, wenn keine Erben vorhanden sind oder wenn die Erben die Kosten nicht tragen können. Eine Kostenübernahme kann auch unzumutbar sein, wenn z.B. nachweisbar schwere Verfehlungen des verstorbenen gegenüber dem Hinterbliebenen vorliegen, beispielsweise nachgewiesene körperliche Misshandlung.
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten können in der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft liegen oder in der Anordnung von Vermächtnissen. Um sicher zu gehen, dass Regelungen auch juristisch korrekt und konfliktsicher sind, sollte bei der Wahl dieser oder ähnlicher Gestaltungsformen der Rat des Fachanwaltes für Erbrecht oder des Notars eingeholt werden.
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