Architektenhaftung

Familie Reichert wohnt seit einem halben Jahr im neues Haus. "Das Grundwasser stellt kein Problem dar", hatte der Bauunternehmer stets gesagt. Aber kaum hat der Herbst begonnen, so drückt die Feuchtigkeit in den Keller hinein. Eine mangelhaft hergestellte Abdichtung ist die Ursache, vermutet der privat beauftragte Gutachter. Doch der Bauunternehmer ist pleite, ein Schock für Familie Reichert. Musste der Architekt den Bau nicht überwachen?

Eine typische Situation: Mängel und Schäden am Bau treten auf, enorme Sanierungskosten sind erforderlich. Zahlreiche Handwerker waren tätig, doch keiner will verantwortlich sein. Wer haftet eigentlich? In Situationen wie der vorliegenden ist stets auch eine Haftung des Architekten in Betracht zu ziehen. Häufig wird ein Bauvorhaben von einem Architekten begleitet. Der Architekt ist der Ansprechpartner und "Sachwalter" des Bauherren. Die Aufgaben eines Architekten können je nach Gestaltung des Architektenvertrages sehr unterschiedlich sein. Die Aufgabenbereiche des Architekten reichen von der Vorplanung, der Entwurfserstellung bis zur Koordination der Bauarbeiten und der Bauüberwachung. Kernaufgaben des Architekten sind bei der Objektüberwachung die Kontrolle der ausführenden Handwerker und die Kosten- und Qualitätskontrolle. Kommt es bei Bautätigkeiten zu Ausführungs- und Planungsmängeln, so ist auch stets eine Haftung des Architekten in Betracht zu ziehen.

Dem Bauherren kommt zugute, dass der Architekt die ausführenden Handwerker zu kontrollieren hat, soweit es um bedeutsame und schadensträchtigen Arbeiten geht. Zwischen den Architekten und den ausführenden Unternehmern besteht eine sog. Gesamtschuld. Der Bauherr hat häufig eine Wahlmöglichkeit und kann entscheiden, ob er den verantwortlichen Handwerker, den Architekten oder aber sogar beide für die Mängel haftbar macht.

Ein wichtiger Aspekt hierbei: Architekten besitzen eine Haftpflichtversicherung, so dass im Falle einer erfolgreichen Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Architekten auch sichergestellt ist, dass ausgeurteilte Zahlungen an den Bauherren tatsächlich erfolgen. Die Architektenhaftung ist daher für den Bauherren von immenser Bedeutung. Mit den umfangreichen Aufklärungs-, Beratung- und Hinweispflichten des Architekten geht eine weitreichende Haftung einher, die es dem Bauherren oft ermöglicht, Schadensersatzansprüche effektiv durchzusetzen. Da die Rechtsbeziehungen zwischen den jeweiligen Auftraggebern, den ausführenden Bauunternehmen und den Architekten komplex sind, ist eine Vertretung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt in diesem Bereich unabdingbar. Gerade bei Baustreitigkeiten dieser Art sind mit den unterschiedlichen Handwerkern, den Subunternehmern und den Architekten oft zahlreiche Parteien an einem Rechtsstreit beteiligt. Um so wichtiger ist es, dann durch entsprechende prozessuale Maßnahmen (z.B. Streitverkündung) rechtzeitig alle haftenden Personen in die gerichtlichen Verfahren einzubeziehen.

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