Kindesunterhalt

Der sogenannte Mindestunterhalt entspricht dem Zahlbetrag der ersten Einkommensstufe. Er stellt das sächliche Existenzminimum des Kindes dar und ist mit wenigen Ausnahmen vom Unterhaltsschuldner in jedem Fall sicherzustellen.

Bei minderjährigen Kindern oder solchen, die trotz Volljährigkeit noch zur Schule gehen, vermutet das Gesetz, dass der unterhaltspflichtige Elternteil hinreichend leistungsfähig ist, um wenigstens diesen Unterhalt zahlen zu können. Anderenfalls müsste der Vater darlegen, weshalb er eine Zahlung nicht erbringen kann. Häufig ist es nämlich immer noch der Vater, der den Barunterhalt zu zahlen hat. Bei mehreren Kindern im Haushalt oder einem nicht hinreichenden Einkommen kann es schon einmal sein, dass nicht einmal der Mindestunterhalt gezahlt werden kann.

Bei minderjährigen Kindern oder solchen, die trotz Volljährigkeit noch zur Schule gehen, vermutet das Gesetz, dass der Elternteil hinreichend leistungsfähig ist, um wenigstens diesen Unterhalt zahlen zu können. Anderenfalls müsste der Vater darlegen, weshalb er eine Zahlung nicht erbringen kann. Häufig ist es nämlich immer noch der Vater, der den Barunterhalt zu zahlen hat. Bei mehreren Kindern im Haushalt oder einem nicht hinreichenden Einkommen kann es schon einmal sein, dass nicht einmal der Mindestunterhalt gezahlt werden kann.

Selbst wenn der Unterhalt immer in voller Höhe gezahlt wird, haben die Kinder dennoch einen Anspruch darauf, dass der Zahlbetrag auch durch eine Jugendamtsurkunde tituliert wird. Hierdurch schafft der Elternteil, der eine Zahlung zu erbringen hat, einen Vollstreckungstitel. Die Errichtung eines Unterhaltstitels ist beispielsweise kostenfrei bei jedem Jugendamt möglich, aber auch bei einem Notar. Sollten dann Zahlungen ausbleiben, könnte aus diesem Titel die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Insofern gibt es eine rechtliche Verpflichtung selbst dann, wenn laufende Unterhaltszahlungen zuverlässig erbracht werden, einen Titel erstellen zu lassen.

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