Scheidungs­voraus­setzungen

Die Ehe kann dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Es kommt also nicht darauf an, wer das Scheitern der Ehe verschuldet hat. Maßgeblich ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wieder herstellen können.

Die Ehe kann dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Es kommt also nicht darauf an, wer das Scheitern der Ehe verschuldet hat. Maßgeblich ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wieder herstellen können.

Es kann dann nach Ablauf des Trennungsjahres ein Scheidungsantrag vor dem zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Hierfür ist immer ein Rechtsanwalt erforderlich, der lediglich einen Ehepartner vertreten kann. Insofern gibt es keinen gemeinsamen Anwalt. Es ist jedoch häufig bei einer einvernehmlichen Scheidung nicht notwendig, einen zweiten Anwalt hinzuzuziehen, wenn man sich in den Punkten einig ist oder es keinen Streit gibt. Wenn sich jedoch ein Ehepartner unterlegen fühlt, ist es häufig anzuraten, anwaltlichen Rat einzuholen.

Im Rahmen der Ehescheidung wird lediglich der Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn die Ehegatten länger als 3 Jahre miteinander verheiratet waren. Bei einer kürzeren Ehezeit entfällt auch der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der Rentenanwartschaften. Andere Streitpunkte zwischen den Ehegatten werden nicht von Seiten des Familiengerichtes angesprochen, können jedoch von den Eheleuten anhängig gemacht werden.

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