Umgangsrecht

Im Gesetz gibt es weder eine Vorgabe, wie häufig Umgänge stattfinden sollen noch wann. Zwar haben die meisten Kindeseltern die Vorstellung, Umgänge fänden grundsätzlich nur alle 14 Tage statt an den Wochenenden statt. In Abhängigkeit des Kindesalters, der Bedürfnisse und Wünsche des Kindes sowie anderer Umstände des Einzelfalles kann der Umgang auch gänzlich anders ausgestaltet sein. Dabei ist es stets so, dass der Elternteil, bei dem das Kind sich aufhalten soll, dieses auch abholt und wieder zurückbringt. Aber auch hiervon kann man einvernehmlich Abweichungen vornehmen und anderes vereinbaren.

Grundsätzlich bestimmt der umgangsberechtigte Elternteil über die Ausgestaltung der Umgangskontakte. Maßstab ist allein das Kindeswohl, nicht der Wunsch und die Vorstellung des anderen Elternteils, wie der Umgang zu erfolgen hat. Daher muss der umgangsberechtigte Elternteil auch keinen Bericht darüber erstatten, was er während der Umgangszeit mit dem Kind unternommen hat. Hier kann es aber im Einzelfall aus Gründen des Kindeswohls auch Ausnahmen geben. In der Regel können die Umgangskontakte jedoch frei gestaltet werden. Das Umgangsrecht ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht des jeweiligen Elternteils. Das Kind hat einen Anspruch darauf, seinen Vater bzw. seine Mutter regelmäßig zu sehen, auch in den Ferien. Es ist also auch eine Verpflichtung, die der Elternteil zuverlässig nachkommen muss.

Versuchen Sie daher stets, sich in die Lage des Kindes zu versetzen, wenn Sie eine Entscheidung treffen, die das Kind unmittelbar betrifft.

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