Wann erhalte ich Rente?

Der 55-jährige Heinz M. hatte jahrzehntelang gern gearbeitet: Doch der Arbeitsunfall 1999 hatte ihn aus der Bahn geworfen. Er hatte seinen Unterarm verloren und noch einige Zeit mit einem seiner Behinderung angepassten Gabelstapler weiter gearbeitet. Doch 2010 verlor er diesen Arbeitsplatz und wurde immer verbitterter. Schließlich mußte er sich in psychiatrische Behandlung begeben.

Uns fragte er, wie es mit ihm weitergehen könne. Wir beantragten und setzten einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung durch. Obwohl er das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht hatte, musste die Rentenversicherung, die sich zunächst geweigert hatte, im Widerspruchsverfahren einen Anspruch nach § 43 Abs. 2 SGB VI auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkennen. Die Berechnung und Beantragung von Rentenansprüchen ist heute eines der Hauptfelder unserer Tätigkeit: Neben der Rente wegen voller Erwerbsminderung gibt es diejenige wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Hauptanwendungsfall sind die Altersrenten, wobei die sogenannte "Rente mit 67" die Regelaltersgrenze nunmehr jahrgangsweise auf das Erreichen des 67. Lebensjahres verschoben hat. Wenig bekannt ist z.B. die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 SGB VI: Sie erhalten nach 45 Jahren Wartezeit nach wie vor mit 65 Jahren eine abschlagsfreie Altersrente. Ebenso erhalten anerkannte Schwerbehinderte nach § 37 SGB VI die Altersrente bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.Witwen bzw.

Witwer erhalten entweder eine sogenannte "kleine" oder eine sogenannte "große" Rente, je nachdem, ob sie das 45. Lebensjahr vollendet haben, ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen oder erwerbsgemindert sind.

In jedem Einzelfall prüfen wir die rentenrechtlichen Zeiten, die Berechnung und die Anspruchs-voraussetzungen der Rentenberechtigten.

Hartz IV und kein Ende: Ansprüche in der Grundsicherung

Die Sozialgesetzbücher II und XII gewähren einen Anspruch auf Grundsicherung und Sozialhilfe. Zuständigkeiten, Verfahren und Leistungen unterscheiden sich geringfügig:Für die Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) sind die Jobcenter zuständig, die Grundsicherung für nicht arbeitsfähige Personen und Leistungen im Alter gewähren die Sozialämter der kommunalen Behörden.

Neben der Frage der Anspruchsberechtigung geht es oft um Fragen der sogenannten Kosten der Unterkunft: Wir prüfen, ob die Anspruchsberechtigten eine angemessene Wohnfläche beanspruchen. Wir setzen einen Anspruch auf Begleichung von Mietschulden, die Beseitigung einer Stromsperre und eine Erstausstattung etwa mit Haushaltsgeräten durch. Auch Umzugskosten können übernommen werden.

Bei der Gewährung von Sozialhilfe nach dem SGB XII werden oft nahe Angehörige in den Regress genommen. Wir prüfen das Schonvermögen und beraten Leistungsempfänger oder nahe Angehörige gegenüber anspruchstellenden Behörden.

 

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