Wann habe ich einen Anspruch auf Krankengeld?

Heike S. trifft das Schicksal doppelt und dreifach: Erst erkrankt sie an Krebs und muss sich Operationen und einer langwierigen Rehabilitation unterziehen, dann verliert sie ihren Arbeitsplatz und schließlich verweigert die Krankenkasse die Weiterzahlung von Krankengeld. Sie fragt uns, ob sie forthin nur noch von "Hartz IV" leben müsse?

Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Diese Leistung ist neben der Gewährung der Krankenbehandlung die zweite "klassische" Säule der Leistungen aller gesetzlichen Krankenkassen. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die Versicherte die zuletzt verrichtete oder eine ähnliche Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen oder fortsetzen kann. Diese Voraussetzung war bei Frau S. ohne weiteres erfüllt.

Auch durch den Verlust des Arbeitsplatzes, hat sie ihre Mitgliedschaftsrechte nicht verloren. Sie bleibt Mitglied in der Krankenversicherung der Arbeitslosen, solange sie einen Anspruch auf Krankengeld hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischenzeitlich erschöpft ist.

Bei der arbeitslosen Frau S. bleibt ihre frühere Tätigkeit der Bezugspunkt. Allerdings sind nicht mehr die konkreten Verhältnisse am früheren Arbeitsplatz maßgeblich, sondern es muss allgemein auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abgestellt werden. Sie kann auf eine gleiche oder eine ähnlich geartete Tätigkeit "verwiesen" werden.

Dabei ist nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes die Verweisung entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen. Es dient nämlich der wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit. Endlich hatte Heike S. wieder einmal einen Erfolg: Wir konnten durchsetzen, dass sie weiter Krankengeldleistungen erhält, so dass sie sich auf ihre Genesung voll konzentrieren kann.

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