Welche Fahrerlaubnis bekomme ich bei Wiedererteilung nach Trunkenheitsfahrt?

Sie hatten Ihren Führerschein seit März 1980. Damals Klasse 3, womit sie Pkw und Lkw bis 7,5 t fahren durften. Leider haben Sie bei der letzten Weihnachtsfeier etwas tiefer ins Glas gesehen und dann nicht darauf verzichtet, mit ihrem eigenen Pkw nach Hause zu fahren.

Während der Fahrt werden Sie angehalten und eine nachträglich angeordnete Blutprobe ergibt einen Alkoholgehalt von 1,2 Promille. Das Gericht spricht eine Geldstrafe aus und setzt eine Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 11 Monaten fest.

Nach Ablauf der Sperrfrist haben Sie die Wiedererteilung/­Neuerteilung Ihres Führerscheins beantragt und den neuen Führerschein im Scheckkarten-Format erhalten. Dieser weist als Fahrerlaubnis die neue Klasse "B" aus. Damit dürfen Sie nach neuem Recht aber nur noch Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg fahren. Auch die Nutzung von Anhängern ist eingeschränkt. Die Fahrt mit einem Klein-Lkw über 3,5 t wäre ein "Fahren ohne Fahrerlaubnis". Was tun?

Grundsätzlich gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung in der Anlage zur Fahrerlaubnisverordnung ist geregelt, dass Inhaber der früheren Führerscheinklasse 3, die Ihren Führerschein vor dem 01.04.1980 gemacht haben, die neuen Fahrerlaubnisklassen A1, B, BE, C1, C1E, M, S und L beanspruchen können. Dies hätte allerdings ausdrücklich beantragt werden müssen. Um dieses Versäumnis zu korrigieren unterstützen wir Sie gerne.

Haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns gern an oder schreiben Sie uns.
Wir sind heute ab 8:00 Uhr für Sie da!

0 43 21 - 99 650