Welche Rechte habe ich nach einem Gebrauchtwagenkauf?

Sie haben im Internet einen Ihnen sehr gut gefallenden PKW bei einem Gebrauchtwagenhändler rund 100 km entfernt gefunden. Die Probefahrt bestätigt ihren guten Eindruck von dem Fahrzeug. Auch über den Preis werden sie schnell einig so dass sie nach Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages und Barzahlung gut gelaunt und zufrieden den Heimweg antreten. 3 Wochen später stellen sie fest, dass das Getriebe seine Macken hat.

Der 1. Gang lässt sich nicht mehr einlegen. Auch sonst ist offenbar einiges im Argen. Sie möchten den Pkw sofort bei der nächstgelegenen und Ihnen gut bekannten Vertragswerkstatt reparieren lassen. Da noch Gewährleistungsansprüche bestehen, möchten Sie die durch die Reparatur entstehenden Kosten gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Geht das?

Auch als Käufer eines Gebrauchtwagens haben Sie gegenüber einem Händler einen Anspruch darauf, dass der gebrauchte Pkw frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Stellt sich nach Übergabe ein Mangel heraus, ist der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet, für dessen Abhilfe zu sorgen. Dabei hilft Ihnen als Käufer während der ersten 6 Monate nach Übergabe eine gesetzliche Beweisregelung, nach der vermutet wird, dass der Mangel schon vorhanden war, als sie den Pkw erhielten. diese Vermutung müsste der Verkäufer widerlegt.

Allerdings besteht nicht nur ein Recht des Käufers auf Nachbesserung sondern auch das Recht des Verkäufers, diese so genannte Nacherfüllung selbst durchzuführen. Erfüllungsort für die Nacherfüllung beim Fahrzeugkauf ist nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Regel der Firmensitz des Verkäufers. Sie müssen also dem Verkäufer die Gelegenheit geben, das Fahrzeug in seiner Werkstatt zu reparieren, auch für das Fahrzeug dafür dorthin transportiert werden muss. Allerdings besteht die Verpflichtung des Verkäufers, Ihnen dadurch anfallende Kosten von der Hand zu halten. ln jedem Falle ist es sinnvoll, sich rechtliche Beratung zu suchen, um die optimale Lösung zu finden.

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