Hausratsversicherung

Die Freude war groß als Herr und Frau Müller mit Kind und Kegel in das verlängerte Wochenende starteten. Umso größer war die Überraschung und der Schock, als sie am Sonntagabend nach Hause kamen und feststellten, dass Fremde ihr Haus auf den Kopf gestellt und ihre Habseligkeiten entwendet hatten.

Nicht nur der neue Laptop von Herrn Müller, sondern auch das Bargeld in der Haushaltskasse sowie der Familienschmuck waren entwendet worden. Aber nicht nur der Verlust der Wertgegenstände schmerzt Familie Müller sehr. Denn die Diebe konnten ihr Handwerk ungestört verrichten und scheuten sich auch nicht, das Haus der Familie Müller zu verwüsten und mit erheblichen Sachschäden zurückzulassen.

Der Ärger war umso größer, als sich herausstellte, dass Familie Müller es den Dieben vermeintlich leicht gemacht hatte, in ihr Haus einzubrechen. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben nämlich, dass die Diebe durch ein auf Kippstellung belassenes Wohnzimmerfenster in die Wohnräume eingestiegen waren. Dabei hatte sich Frau Müller in der Vergangenheit immer vergewissert, dass alle Fenster und Türen ordnungsgemäß verschlossen sind, wenn die Familie das Haus verlässt. Nur dieses eine Mal hatte Frau Müller es in der Hektik der Vorbereitungen des gemeinsamen Familienausfluges vergessen, dass Wohnzimmerfenster noch einmal zu überprüfen – mit fatalen Folgen: Denn die Hausratsversicherung der Familie Müller lehnte eine vollständige Schadensregulierung ab mit der Begründung, Frau Müller habe grob fahrlässig gehandelt, da sie in den Wochenendurlaub gefahren sei und das Fenster in Kippstellung belassen habe.

So wie Familie Müller geht es vielen Betroffenen. Im Falle der Familie Müller hängt der Umfang der von der Hausratsversicherung zu erbringenden Leistung maßgeblich davon ab, ob das Belassen des Wohnzimmerfensters in Kippstellung als grob fahrlässig qualifiziert werden kann. Denn in diesem Falle ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei der Beantwortung dieser Frage kommt es stets auf den Einzelfall an. Die Rechtsprechung hat in einer Vielzahl von Entscheidungen klargestellt, dass als Bewertungskriterien für das Vorliegen grob fahrlässigen Handelns unter anderem auf das Gewicht, die Dauer und die Offenkundigkeit des Sorgfaltspflichtverstoßes sowie die Vorhersehbarkeit seiner Folgen abzustellen ist. Der Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten muss dabei so gravierend sein, dass er sich auf Seiten des Versicherungsnehmers als unentschuldbar darstellt. Letzteres ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Pflichtenverstoß – wie im Falle der Familie Müller – nachweislich auf einem Versehen bzw. Augenblicksversagen des Versicherungsnehmers beruht.

Haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns gern an oder schreiben Sie uns.
Wir sind heute bis 17:00 Uhr für Sie da!

0 43 21 - 99 650