Restschuldversicherung

Ein eigenes Haus, der lang ersehnte Neuwagen, die moderne Inneneinrichtung oder die Erfüllung eines Lebenstraums: All diese Dinge sind mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden und lassen sich häufig nur durch ein Darlehen der Bank finanzieren. Was aber passiert, wenn sich die Einkommensverhältnisse aufgrund unvorhergesehener Ereignisse plötzlich verändern?

Aus diesem Grunde werden dem Darlehensnehmer über die kreditfinanzierende Bank häufig verschiedene Versicherungen vermittelt, die beispielsweise im Falle der Arbeitslosigkeit oder der Arbeitsunfähigkeit die bestehenden Ratenverbindlichkeiten gegenüber der Bank erfüllen sollen. Häufig verweigern Versicherungen jedoch im Falle ihrer Inanspruchnahme die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag.

Der Teufel liegt hier häufig im Detail: So lehnen Versicherer gerade bei längerer Arbeitsunfähigkeit oftmals ihre Eintrittspflicht ab mit der Begründung, der Versicherungsnehmer sei aufgrund seines Krankheitsbildes nicht arbeits- sondern berufsunfähig. Hintergrund ist, dass Versicherungsschutz für den Fall der Berufsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit regelmäßig nicht besteht. Was unter Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit zu verstehen ist, lässt sich den Versicherungsbedingungen entnehmen. Allerdings entbindet auch eine allgemeine Begriffsbestimmung die Versicherung nicht von ihrer Pflicht, die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Dennoch wird häufig unter dem Vorwand der Berufsunfähigkeit eine Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag verneint, obwohl tatsächlich vielmehr ein Fall der Arbeitsunfähigkeit vorliegt und die Versicherung der daher dem Grunde nach zur Leistung verpflichtet ist.

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