Bauordnungsrecht: Kann die Bauaufsicht einen Abriss anordnen?

"Das muss abgerissen werden!" sagte der Mitarbeiter des Ordnungsamtes, als er die große Über­da­chung über dem Vorplatz des alten Schuppens hinten im Garten der Familie Schulz inspizierte. We­ni­ge Tage später wird ein behördlicher Bescheid zugestellt. Der Abriss wird behördlich an­ge­ord­net. Kann man noch etwas retten?

Bauordnungsrechtliche Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde sind ein immer wiederkehrendes The­ma. Häufige Maßnahmen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde gegenüber Grund­stücks­ei­gen­tü­mern sind die Abrissverfügung und die Nutzungsutersagungsverfügung. Die Grund­stücks­ei­gen­tü­mer trifft es häufig unvorbereitet, da bauordnungswidrige bauliche Zustände häufig seit Jah­ren bzw. Jahrzehnten bestehen.

Ein typischer Fall: Der betroffene Grundstückseigentümer hat vor vielen Jahren ein großes Haus­grund­stück gekauft, auf dem sich im hinteren Grundstücksbereich ein Nebengebäude befindet. Das wahrscheinlich in der Nachkriegszeit errichtete kleine Nebengebäude ist über die Jahre durch stän­di­ge Verschönerung und Vergrößerungsarbeiten der jeweiligen Eigentümer zu einem schö­nen "Hobbygebäude" und Spielraum für die Kinder geworden. Niemand hat sich je darum ge­küm­mert, ob für das Nebengebäude jemals eine Baugenehmigung existierte. Doch plötzlich stehen auf­grund eines unglücklichen Zufalls Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde vor der Tür. Eine be­hörd­li­che Abrissverfügung wird erlassen und zugestellt.

Hier ist eine exakte juristische Prüfung erforderlich, um die rechtliche Situation korrekt zu be­wer­ten. Gibt es Bestandsschutz ? Es ist zu prüfen, ob und für welchen genauen baulichen Be­stand möglicherweise doch einmal eine Baugenehmigung durch die zuständige Behörde erteilt wur­de. Sollte für einen gewissen Teil des Nebengebäudes eine Genehmigung existieren und nur die Vergrößerungen ungenehmigt sein, so kann möglicherweise ein bestimmter Restbestand des Ge­bäu­des gesichert werden. Es ist gegen die Abrissverfügung Widerspruch einzulegen. Es wird not­wen­dig sein, unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmen Bedingungen mit der zuständigen Be­hör­de darüber zu verhandeln, ob und in welchem Umfange eine Genehmigung des Ne­ben­ge­bäu­des in Aussicht gestellt werden kann. Hier sind die entsprechenden Vorschriften der Lan­des­bau­ord­nung, des Baugesetzbuches, der Baunutzungsverordnung zu prüfen.

Eine fachlich korrekte Bewertung der Situation ist hier ebenso erforderlich wie eine sachliche Füh­rung der erforderlichen Gespräche mit den zuständigen Mitarbeitern der Bauaufsicht. Je nach ju­ri­sti­scher Gestaltung der Fallkonstellation kann es aber auch angezeigt sein, hier gegen die be­hörd­li­chen Maßnahmen Klage einzureichen und gerichtlich für den Erhalt des jeweiligen Ge­bäu­des zu kämpfen. Wichtig ist: Wenn man sich zur Wehr setzen möchte, so sind die laufenden Wi­der­spruchs­fri­sten und Rechtsmittelfristen zwingend einzuhalten. Wird eine Frist nicht ein­ge­hal­ten, so tritt die sog. Bestandskraft der Ordnungsverfügung ein. Selbst gegen eine rechts­wid­ri­ge An­ord­nung der Behörde kann man sich im Nachhinein nach Fristablauf dann nicht mehr weh­ren. Eine recht­zei­ti­ge fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt ist daher geboten.

Falls auch Sie Probleme mit der Bauaufsicht haben, melden Sie sich kurzfristig bei uns. Wir kommen auch gern zu einem Ortstermin bei Ihnen vorbei, um die Vorgehensweise in ihrem Fall abzustimmen.

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