Lärmschutz: Der störende Gewerbebetrieb

Familie Hamann wohnt neben einem Gewerbebetrieb. Und nun jeden Morgen dasselbe Spiel: Die An­lie­fe­rung der Materialien erfolgt. LKW-Verkehr, scheppernde Gitterboxen - an Schlaf ist nicht mehr zu denken. Muss man dies hinnehmen? Nein, Lärm macht krank.

Der Gesetzgeber hat dies erkannt und Rechtsschutzmöglichkeiten geschaffen. Betroffene Nach­barn können Ansprüche auf Lärmschutz durchsetzen. Es gelten die Regeln des Bun­des­im­mis­sions­schutz­ge­set­zes sowie die dazu ergangenen Bundesimmissionsschutzverordnungen. Zu be­nen­nen ist auch die 6. allg. Verwaltungsvorschrift zum BImSchG und die sog. TA-Lärm. Aus dem all­ge­mei­nen baurechtlichen Regelungen ist der Grundsatz der nachbarlichen Rück­sicht­nah­me zu nen­nen.

Zu den typischen störenden Gewerbebetrieben zählen Handwerksbetriebe wie Tischlereien, Au­to­werk­stät­ten, aber auch Einzelhandelsbetriebe. Grundsätzlich gilt, dass Menschen vor schäd­li­chen Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu schützen sind. Dies ist in § 1 BImSchG geregelt. Zu ­dem Lärm zählt dabei nicht nur der Lärm, der bei der Produktion oder Herstellung im Betrieb selbst entsteht, sondern auch der Verkehrslärm auf dem Betriebsgelände oder der Lärm aufgrund der An- und Abfahrt der Lieferfahrzeuge. Gutachter können die Lärmgesamtbelastung erfassen und bewerten. Auch die zuständigen Überwachungsbehörden werden häufig eigenständig tätig, wenn sie von anwaltlicher Seite eindringlich auf ihre Handlungspflichten und Schutzpflichten ge­gen­ü­ber den Bürgern hingewiesen werden.

In rechtlicher Hinsicht ist zu bedenken, dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit, aber auch die rechtliche Verpflichtung haben, bei übermäßiger Geräuschbildung auch im Nachhinein zum Schut­ze der Nachbarschaft Anordnungen gegenüber dem lärmverursachenden Betrieb zu treffen. Hier liegt eine große Chance für die gestörte Nachbarschaft. Häufig bedarf es jedoch eines deut­li­chen anwaltlichen Schreibens, um die Behörde " aufzuwecken" und zum Einschreiten zu ver­an­las­sen.

So geht es darum, gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde für den belasteten Nach­barn durchzusetzen, dass durch behördliche Anordnungen dafür gesorgt wird, dass entweder die Be­triebs­zei­ten eingeschränkt werden oder aber durch Lärmschutzauflagen dafür gesorgt wird, dass die Lärmbelastung reduziert wird. In vielen Fällen sind auch schon in der Genehmigung be­stimm­te Auflagen gemacht worden. So kann es auch zielführend sein, die Nichteinhaltung dieser Auf­la­gen bei den zuständigen Behörden zu rügen, damit Zwangsmaßnahmen gegenüber dem Stö­rer festgesetzt werden. Denkbar ist aber auch, bei späterer Lärmintensivierung über die Be­hör­de sogenannte Anordnungen im Einzelfall zu erreichen, um die Lärmschutzanforderungen der TA-Lärm durchzusetzen.

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