Nachbarstreit an der Grundstücksgrenze

Es gibt kaum einen Grundstückseigentümer, der nicht schon einmal selbst betroffen war oder im Be­kann­ten­kreis von einem entsprechenden Streitfall gehört hat. Wie dicht darf man an die Grund­stücks­gren­ze bauen? Wie hoch darf der Zaun sein? Kann man gegen eine Bau­ge­neh­mi­gung des Nach­barn vorgehen? Dies sind nur einige der vielen Fragen, die bei derartigen Nach­bar­strei­tig­kei­ten immer wieder eine wesentliche Rolle spielen.

Nur zu häufig entbrennt der Streit zwischen Nachbarn darüber, welche baulichen Maßnahmen oder Bepflanzungen an der Grundstücksgrenze zulässig sind oder nicht. Es kann die Er­rich­tung ei­nes Einfamilienhauses sein oder aber auch nur das Setzen eines Zaunes. An der Gren­ze zwi­schen zwei Grundstücken prallen naturgemäß die Interessen zweier Grund­stücks­ei­gen­tü­mer auf­ein­an­der, so dass nicht unerhebliches Konfliktpotenzial geschaffen wird. Es exi­stie­ren diverse recht­li­che Vorgaben und gesetzliche Vorschriften aus unterschiedlichsten Rechts­ge­bie­ten, die zu be­ach­ten sind. In § 6 der Landesbauordnung ist geregelt, welche Ab­stän­de Gebäude oder bauliche An­la­gen von der Grundstücksgrenze haben müssen.

Bei diesen Abstandsvorschriften handelt es sich um sog. nachbarschützende Vorschriften. Kommt es zu einem Verstoß gegen die Abstandsvorschriften, so kann der betroffene Nachbar ggf. ein Ein­schrei­ten der Bauaufsichtsbehörde verlangen. Liegt z.B. bezüglich einer baulichen Maß­nah­me an der Grundstücksgrenze eine Baugenehmigung für den Nachbarn vor, so be­steht die Mög­lich­keit, einen Nachbarwiderspruch bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Nach­bar­schüt­zend sind aber auch die Regelungen in § 22 BImSchG, wonach Anlagen so zu er­rich­ten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden. Ganz ty­pisch sind aber auch Strei­tig­kei­ten um Zäune, Carports und Garagen. Grundsätzlich ist die für den Nachbarn nachteilige Si­tua­ti­on umfassend einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Im­mer wieder ist doch festzustellen, dass betroffene Grundstückseigentümer sich nur Auskünfte bei der zuständigen Bau­auf­sichts­be­hör­de einholen. Dort wird der Blick aber meist verkürzt auf die Vorschriften der Landesbauordnung ge­rich­tet.

Für die jeweiligen Unterlassungsansprüche sind aber häufig die Regelungen des Nach­bar­rechts­ge­set­zes von ebenso wichtiger Bedeutung. Der betroffene Nachbar kann in der Regel nicht nur ein Ein­schrei­ten der Bauaufsichtsbehörde verlangen. In Betracht zu ziehen ist auch stets ein zi­vil­recht­li­ches Vorgehen gegen den störenden Nachbarn direkt. Hier haben häufig auch die Vor­schrif­ten des schleswig-holsteinischen Nachbarrechtsgesetzes große Bedeutung.

Im Nach­bar­rechts­ge­setz ist z.B. geregelt, wie Grundstücke durch Zäune einzufriedigen sind, wie Bepflanzungen zu er­fol­gen haben oder wie sich die Rechtslage bei Grenz-und Nach­bar­einwän­den darstellt. Strebt der be­trof­fe­ne Nachbar wegen einer Grenzstreitigkeit eine direkte Klage gegen seinen Nachbarn an, so hat er nach dem Landesschlichtungsgesetz vorab ein Verfahren beim örtlichen Schiedsmann durch­zu­füh­ren. Wird dort keine einvernehmliche Regelung herbeigeführt, steht dem Nachbarn der Kla­ge­weg auch vor dem Amtsgericht offen. Da eine gute Nachbarschaft von großem Wert ist, ist jedem Grundstückseigentümer aber auch anzuraten, sich bei geplanten Vorhaben bereits im Vorfeld der juristischen Rat einzuholen.

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