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Mietrecht

Seit dem 01.05.2013 gilt das neue Mietrecht. Einiges hat sich geändert, vieles ist gleich geblieben. Neu ist z.B., dass man auch dann fristlos gekündigt werden kann, wenn man die Kaution nicht vollständig bezahlt.

Hier muss der Rückstand wenigstens zwei Mieten entsprechen. Dann berechtigt auch dieser Rückstand den Vermieter dazu, das Mietverhältnis zu beenden. Und so haben sich auch einige Dinge im Rahmen der Zwangsvollstreckung geändert.

Neu eingeführt wurde das so genannte „Münchener Modell“, wonach man ohne Räumung durch einen Gerichtsvollzieher die Schlösser tauschen lassen kann. Gern informieren wir Sie über ihre Möglichkeiten und Rechte. Eine fristlose Kündigung muss nicht automatisch das Ende des Mietverhältnisses bedeuten. Manchmal hilft auch eine vollständige Zahlung des Rückstandes, um das Mietverhältnis zu erhalten. Wir beraten sowohl Mieter als auch Vermieter, sowohl privat als auch gewerblich. Häufig bietet es sich an, schon zu Beginn eines Mietverhältnisses anwaltlichen Rat einzuholen. Wenn erst einmal im Vordruck der § 27 des Mietvertrages ausgefüllt wurde, ist es häufig schon zu spät.

Die Vereinbarung, wonach das Mietverhältnis genauso renoviert zurückgegeben werden muss wie es übernommen wurde, ist unwirksam. Dies stellt eine unwirksame Endrenovierungsklausel dar mit der Folge, dass der Mieter gar nicht mehr renovieren muss. Er kann dann einfach so ausziehen. Damit sie nicht in diese Falle tappen, holen Sie bitte rechtzeitig Rat ein.

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Wir setzen uns zum Thema Mietrecht für Sie ein:

Alexandra Breckwoldt

Alexandra Breckwoldt

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Weiterer Tätigkeitsschwerpunkt

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Knut Ebel

Knut Ebel

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Fachanwalt für

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Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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