Verwaltungsrecht
Behördliche Anordnung, Sofortvollzug, Zwangsgeldfestsetzung! Darf die Behörde denn Alles? Diese Frage stellt sich so mancher Bürger, dem ein behördlicher Bescheid ins Haus flattert. Der Schreck sitzt meist tief, wenn die Behörde dem betroffenen Bürger in dieser Art und Weise "die Pistole auf die Brust setzt", um behördliche Forderungen durchzusetzen. Oft trifft es einen unvorbereitet und man fühlt sich dem behördlichen Handeln hilflos ausgeliefert.
Doch die klare Antwort lautet: Nein, der Staat darf nicht alles. Ihnen stehen wirkungsvolle Widerspruchs- und Klagerechte zu. Lassen Sie sich nicht verunsichern. Auch staatliches Handeln der Behörden ist an Recht und Gesetz gebunden, so dass wir in vielen Fällen helfen können. Sicherlich haben Sie auch schon behördliche Bescheide erhalten und kennen die typische Rechtsbehelfsbelehrung, mit der ein Bescheid regelmäßig endet.
Hier liegt es nahe, schnell selbst aktiv zu werden und einen selbst verfassten Widerspruch einzulegen. Aber seien Sie vorsichtig: Überschätzen Sie ihre eigenen Möglichkeiten nicht. Gesetzliche Fristen und das typische "Behördendeutsch" machen es für den betroffenen Bürger oft schwierig, ohne anwaltliche Hilfe seine Rechte erfolgreich gegenüber Behörden durchzusetzen. Meist ist Ihnen die Behörde einen Schritt voraus, sofern Sie sich keinen rechtlichen Rat holen. Nicht selten haben sich Mandanten schon durch ihre eigenen Handlungen ins Abseits manövriert. Machen Sie diesen Fehler nicht. Wir sorgen dafür, dass sie sich im Verwaltungsrechtsstreit nicht verzetteln.
Die wichtigsten Fragen rund um das Verwaltungsrecht
{accordion title="Wie viel Lärm dürfen Kinder machen?"}
Jeder hat es schon einmal erlebt: Nach einem langen Arbeitstag möchte man sich zu Hause, auf der Couch oder auf der Terrasse entspannen. Die erwartete ruhige Idylle wird jedoch von Kindergeschrei und lauter Toberei gestört. Muss ich das hinnehmen? Oder kann ich mich gegen Kinderlärm wehren?
Grundsätzlich ist Kinderlärm ist vielen Situationen hinzunehmen. Die Gerichte gehen davon aus, dass man von Kindern nicht erwarten kann, dass diese leise spielen. Vielmehr gehört Lärm zur normalen Entwicklung von Kindern. Soweit es sich um alterstypisches Verhalten handelt, ist dieses hinzunehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kinder mutwillig Lärm machen. Dann empfiehlt es sich, ein Gespräch mit den Nachbarn zu suchen. Sollte dieses Gespräch nicht helfen, besteht noch die Möglichkeit ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Wir beraten Sie gern.
Für Eltern gilt: In den Ruhezeiten ist der Kinderlärm soweit wie möglich zu minimieren. Kinder sollten sensibilisiert werden und verstehen lernen, dass auch auf andere Menschen Rücksicht genommen werden muss. Hierbei versteht sich von selbst, dass je nach Alter und Entwicklung des Kindes individuell Anregungen und Hilfestellungen gegeben werden sollten.
{accordion title="Ist die Errichtung eines Carports genehmigungsfrei?"}
Für die Errichtung eines Carports wird keine Baugenehmigung benötigt, wenn die folgenden Richtlinien eingehalten werden:
- Der Abstand zu angrenzenden Grundstücken muss mindestens drei Meter betragen.
- Die Seitenwände sind nicht länger als neun Meter.
- Sollte sich bereits ein Gebäude von z.B. drei Meter Länge an der Grundstücksgrenze befinden, so darf die Carportlänge nur noch sechs Meter betragen.
- Die maximale Wandhöhe darf 2,75 Meter nicht überschreiten.
- Die Dachneigung übersteigt einen Winkel von 46° nicht.
- Es besteht eine Notwendigkeit für den Bau des Carports.
- Das Bauvorhaben entspricht dem Bebauungsplan und widerspricht nicht den Festsetzungen.
Im Einzelfall kann es schwierig sein, die Frage nach der Notwendigkeit des Carports zu beantworten. Wir beraten Sie gern.
{accordion title="Was ist eigentlich ein Widerspruchsverfahren? Wie läuft ein Widerspruchsverfahren ab? Bis wann und wo muss ich Widerspruch einlegen? Kann ich gegen jeden Verwaltungsakt Widerspruch einlegen?"}
Ein Widerspruch im juristischen Sinne ein Rechtsbehelf gegen eine behördliche Entscheidung. Die behördliche Entscheidung, wie z.B. die Versagung einer Baugenehmigung oder eine ordnungsrechtliche Verfügung, wird auch Verwaltungsakt genannt.
Gegen jeden Verwaltungsakt kann man Widerspruch einlegen. Üblicherweise beträgt die Frist zur Einlegung des Widerspruch einen Monat nach Eingang des Verwaltungsaktes. Die Frist muss von der Behörde mitgeteilt werden und findet sich immer in der sog. Rechtsbehelfsbelehrung, meist auf der letzten Seite der behördlichen Entscheidung. Der Widerspruch muss fristgerecht bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat.
Wenn gegen einen Verwaltungsakte Widerspruch erhoben wird, wird das sog. Widerspruchsverfahren durchgeführt. Es handelt sich hierbei um ein verwaltungsrechtliches Vorverfahren. Die Behörde prüft hierbei seine eigene Entscheidung und setzt sich mit den Argumenten, die in dem Widerspruch vorgetragen werden, auseinander. Sollte dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, erlässt die Behörde einen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen Bescheid kann binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang des Widerspruchsbescheids beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
Da derartige Verfahren in aller Regel kompliziert sind und es einiges zu beachten gilt, empfehlen wir Ihnen, sich hierzu anwaltlich beraten zu lassen.
{accordion title="Was bedeutet es, wenn in einem Bescheid steht, dass die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wird?"}
Wenn die Behörde einen Bescheid erlässt, kann es sein, dass die sog. sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wurde. Das bedeutet, dass ein eingelegter Wiederspruch keine „aufschiebende Wirkung“ herbeiführt. Die Anordnungen der Behörde müssen daher trotz des eingelegten Widerspruchs beachtet werden.
Es besteht die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs mit Hilfe eines Eilantrags beim Verwaltungsgericht wiederherzustellen.
{accordion title="Hat mein Kind einen Anspruch auf einen Kitaplatz?"}
Seit dem 01.08.2023 haben alle Kinder beginnend ab dem 1. vollendeten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs einen Anspruch auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Ein Kind, dass das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch Förderung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von täglich mindestens Stunden.
Ein angebotener Platz ist jedoch nur dann anspruchserfüllend, wenn die Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegestelle für das Kind und die Erziehungsberechtigten in zumutbarer Wiese zu erreichen ist. Wenn trotz rechtzeitigen Antrags kein Platz zur Verfügung gestellt wird, können Schadenersatzansprüche bestehen.
Dies ist z.B. der Fall, wenn aufgrund der selbst durchzuführenden Kinderbetreuung die geplante Wideraufnahme der beruflichen Tätigkeit nicht erfolgt und ein Verdienstausfallschaden entsteht.
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